Einwilligung  —  Genehmigung  8  178  -  182

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertretenen  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Vertreter
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum
Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

178.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Teil
zum  Widerrufe  berechtigt,  es  sei  denn,  daß  er  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  hat.  Der  Widerruf
  kann  auch  dem  Vertreter  gegenüber  erklärt  werden.

§  179.  Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen  hat,  ist,  sofern
  er  nicht  seine  Vertretungsmacht  nachweist,  dem  anderen  Teile
nach  dessen  Wahl  zur  Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze  verpflichtet,
wenn  der  Vertretene  die  Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.:o)


Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
nicht  gekannt,)  so  ist  er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Teil.  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die
Vertretungsmacht  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses
  hinaus,  welches  der  andere  Teil  an  der  Wirksamkeit  des  Vertrags
  hat.-s)  «

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn  der  andere  Teil  den  Mangel
der  Vertretungsmacht  kannte  oder  kennen  mußte.)  Der  Vertreter
haftet  auch  dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,
es  sei  denn,  daß  er  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  gehandelt
  hat.#0)

8  180.  Bei  einem  einseitigen  Nechtsgeschäft  1)  ist  Vertretung  ohne
Vertretungsmacht  unzulässig.:)  Hat  jedoch  derjenige,  welchem
gegenüber  ein  solches  Rechtsgeschäft  vorzunehmen  war,  die  von  dem
Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
  nicht  beanstandet  oder  ist  er  damit  einverstanden
gewesen,  daß  der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  handele,  so  finden
die  Vorschriften  über  Verträge  entsprechende  Anwendung.s)  Das
gleiche  gilt,  wenn  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft  gegenüber  einem
Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  mit  dessen  Einverständnisse
vorgenommen  wird.“")

8  181.  Ein  Vertreter  kann,  soweit  nicht  ein  anderes  ihm  gestattet
ist,  im  Namen  des  Vertretenen  mit  sich  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter
  eines  Dritten  ein  Nechtsgeschäft  nicht  vornehmen,  es  sei  denn,  daß
das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
besteht.-s)

Sechster  Titel.  Einwilligung.  Geuehmigung.

8  182.  Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  oder  eines  einseitigen
  Rechtsgeschäfts,  das  einem  anderen  gegenüber  vorzunehmen  ist,!)
von  der  Zustimmung  2)  eines  Dritten  ab,“)  so  kann  die  Erteilung

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