Erläuterungen

tretungsmacht  wirksam  vornehmen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  zweiten
Satzes  §  180  vorliegen,  z.  B.  wenn  der  Vizewirt  eines  Hauses,  der  nur
Vollmacht  zur  Einziehung  Mietzinsen,  nicht  aber  auch  zum  Abschluß
und  zur  Kündigung  von  Mietverträgen  hat,  einem  Mieter  die  Wohnung
kündigt,  so  kann  der  Mieter  die  Kündigung  zurückweisen.  Tut  er  dies  nicht
(§  180  Satz  2),  so  kann  der  Hauseigentümer  die  Kündigung  nachträglich
genehmigen,  wodurch  sie  wirksam  wird  gemäß  den  8  180  Satz  2  in  Bezu
genommenen  Vorschriften  über  „Verträge“  §  177  Abs.  1.  Auch  kann  geret
denselben  Vorschriften  der  Mieter  den  Hauseigentümer  ur  Erklärung  auffordern“,
  und  es  gilt  dann  1•r-—  Abs.  2.  Auch  kann  der  Mieter  bis  zur  Erteilung
  der  Genehmigung  seitens  des  Hauswirts  die  etwa  bereits  erklärte
Annahme  der  Kündigung  widerrufen,  sofern  er  nicht  wußte,
daß  der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  handelte  (gemäß  der  nach  §  180
Satz  2  anzuwendenden,  Vorschrift  des  §  178).  —  vgl.  Note  20.

u8  —

*  K.  1  der  Mieter  dem  zur  „Annahme“  von  Kündigungen  nicht
bevollmächtigten  Vizewirt  kündigt,  so  ist  dies  an  sich  wirkungslos.  Nahm
aber  der  Vizewirt  die  Kündigung  an  („Einverständnis"),  so  kann  der  Hauswirt
  dies  nachträglich  „genehmigen“,  wodurch  die  Kündigung  wirksam  wird.

8  181  36)  vgl.  Anhang  35  zu  §  181.
ß  182  1)  Also  nur  auf  „ô  mpfangsbedürftige“,  nicht  auch  auf  „nicht
iupfangebedürftige-  Lusshe  aseanen  beziehen  1  88  182  ff.  vgl.  Anhang
zu

2)  Die  „Zustimmung“  ist  entweder  vorherige  (-—  „Einwilligung“
183)  oder  nachträgliche  (—=  „Genehmigung“  8  184).  Diese  Fachausrücke
  gelten  jedoch  nicht  durchweg.  Die  „Zustimmung"“  des  Vormund-Lhotagtichts
  heißt  immer  „Genehmigung“,  gleichviel  ob  sie
vorher  oderen  achber  erklärt  wird,  ebenso  die  Zustimmung  des  Gegenvormundes,ez.
  B.  88  1809,  1812,  1821.  -

3)  z.  B.  die  Verträge  und  einseitigen  Rechtsgeschäfte  der  Minderläbrigen
  und  sonstigen  beschränkt  Geschäftsfähigen  (88  106  ff.,  11.  der

rtreter  ohne  Vertretungs  t  (88  177,  180)  und  andere  Fälle  z.  B.  88  185,
415,  876,  1375,  1395  ff.,  2206.

*)  Die  „Zustimmung“  kann  ahe  mündlich  oder  durch  Achlüsf  e
Handlungen“  rechtswirksam  erfolgen.  Sie  bedarf  aber  ewissen
wichtigen  guz  en  des  Familien=  und  Erbrechts  (z.  B.  88  1706,
1730,  1748),  sowie  bei  Geschäften  für  das  Grundbuch  der  in  den  betreffenden
  Gesetzesvorschriften  bestimmten  Form  (zu  Eintragungen  in  das
Grundbuch  der  öffentlichen  Beglaubigung  gs  29  ff.  GrBO.).  vgl.
Note  13  zu  §  167.

5)  —  Lorherige  Zustimmung  (8  1838).

8  183  6)  z.  B.
*  184  7  giter  n  Begriff  „Verfügung“  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter
I.  7.  —  Einer  „Verfü  ung!  des  Genehmigenden  stehen  gleich  die  9eHn  gen  ihn
erfolgten  Freaisewolst  ungen,  Arrestvollziehungen  sowie  die  Verfügungen
des  walters  im  Konkurse  über  sein  Vermögen.
8  185  8)  Note  7.
o")  und  zwar  in  „eigenem  Namen“;  verfügt  er  in  „fremdem  Namen“,
b  gelten  88  177  44  (Vertretung  ohne  Vertretungsmacht“).  —  über  die
olgen  der  „Verfügungen  eines  Ni  tberechtigten“  §  816.
10)  3.  B.  A  bewilligt  die  Eintragung  einer  Hypothek  für  B  an  einem
Grundstück,  das  ihm  zurzeit  noch  garnicht  gehört;  28  6  Wochen  erwirbt  A
das  Grundstück  und  wird  als  Eigentümer  im  Grundb  eingetragen;  in
diesem  Augenblicke  wird  die  Eintragungsbewilligung  wirksam.
11)  vgl.  Note  83  .  §  2013.
8  186  1)  Frist“  ist  jeder  abgegrenzte  Zeitraum,  —  „Termin“  ist  ein  bestimmter
  Tag.  —  Die  88  187—193  enthalten,  wie  §  186  ausspricht,  „Auslegungsvorschriften“;
  daraus  folgt,  daß  sie  nicht  zur  Anwendung
kommen,  wenn  das  Gesetz,  die  gerichtliche  Verfügung,  das  Rechtsgeschäft  ausdrück-—

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