Fristen.  Termine  «  §183——187

sowie  die  Verweigerung  der  Zustimmung  sowohl  dem  einen  als
dem  anderen  Teile  gegenüber  erklärt  werden.

Die  Zustimmung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form.“)

Wird  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  dessen  Wirksamkeit
  von  der  Zustimmung  eines  Dritten  abhängt,  mit  Einwilligungs)
  des  Dritten  dvorgenommen,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  111  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

8  183.  Die  vorherige  Zustimmung  (Einwilligung)  ist  bis  zur
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  widerruflich,  soweit  nicht  aus  dem  ihrer
Erteilung  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt..)
  Der  Widerruf  kann  sowohl  dem  einen  als  dem  anderen  Teile
gegenüber  erklärt  werden.  -

§  184.  Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)  wirkt  auf
den  Zeitpunkt  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  zurück,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.“

Durch  die  Rückwirkung  werden  Verfügungen)  nicht  unwirksam,
  die  vor  der  Genehmigung  über  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
  von  dem  Genehmigenden  getroffen  worden  oder  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  doder
durch  den  Konkursverwalter  erfolgt  find.  .

§  185.  Eine  Berfügung,s)  die  ein  Nichtberechtigter  über  einen
Gegenstand  trifft  )  ist  wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung  des
Berechtigten  erfolgt.

Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn  der  Berechtigte  sie  genehmigt
  oder  wenn  der  Verfügende  den  Gegenstand  erwirbt#:2o)
  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt  wird  und
dieser  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  un  beschränkt  haftet.)
In  den  beiden  letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den  Gegenstand  mehrere
mit  einander  nicht  in  Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen  worden
find,  nur  die  frühere  Verfügung  wirksam.

Dierter  Abschnitt.

Frilken.  Terminr.

4.  Für  die  in  Gesetzen,  gerichtlichen  Verfügungen  und  Rechtsgeschäften
  enthaltenen  Frist=  und  Terminsbestimmungen  gelten  die  Auslegungsvorschristen
  der  §8  187  bis  193.=§

  187.  Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereignis  oder  ein  in
den  Lauf  eines  Tages  fallender  Zeitpunkt  maßgebend,  so  wird  bei  der
Berechnung  der  Frist  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  in  welchen
das  Ereignis  oder  der  Zeitpunkt  fällt.2)

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer  Frist
maßgebende  Zeitpunkt,  so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung  der
Frist  mitgerechnet.s)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Tage  der  Geburt
  bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.“)

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