8  187

l  188

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8  198

Erlänterungen

lich  oder  nach  ihrem  Sinn  etwas  anderes  bestimmen.  —  Aus  den  Worten
„in  Gesetzen“  folgt,  daß  die  §§  187  ff.  für  alle  Gesetze,  insbesondere  auch
für  das  Handelsgefetzbuch,  die  Zivil=  und  Strafprozestordnung,  das  Strafgesetzbuch,
  das  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  usw.  gelten,  soweit
micht  aus  diesen  sich  ein  anderes  ergibt;  vgl.  z.  B.  Note  2  am  Ende.

2)  z.  B.  die  Fristbestimmung:  „10  Tage  nach  Empfang  dieses  Kündigungen
  reibens,  nach  Zustellung  einer  gerichtlichen  Verfügung“  bedeutet,  wenn

r  Empfang  des  Schreibens,  die  Zuftellung  am  5.  Dezember  erfolgt  daß  der
5.  Dezember  nicht  mitgerechnet  wird,  die  10tägige  Frist  also  mit  #b  auf
des  15.  Dezember  endigt  (§  188).  Eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatz  des
Abs.  1  §  187  enthält  bs.  2  §  187.  —  Bei  dieser  Gelegenheit  sei  darauf  hingewiesen
  —  was  oft  übersehen  wird  —,  daß  nach  §  61  Strafgesetzbuchs  bei  Berechnung
  der  dreimonatigen  Strafantrags-Frist  der  Tag,  an  dem  der
Antragsberechtigte  von  der  Handlung  und  der  Person  des  Täters  Kenntnis
erlangt  hat,  „mitgerechnet“  wird;  wer  also  z.  B.  am  25.  Juli  erfährt,  daß  er
von  beleidigt  sei,  muß  den  Strafantrag,  die  Privatklage  so  einreichen,  daß
e  spätestens  am  24.  Oktober  bei  der  Staatsanwaltschaft,  die  Privatklage  beim
mtsgericht  eingehen.

3)  z.  B.  ich  vermiete  im  Dezember  1906  jemandem  eine  Wohnung  vom
1.  #nuer  1907  ab  auf  3  Jahre;  hier  wird  der  1.  Januar  mitgerechnet,  die
Frist  endet  mithin  am  31.  Dezember  1909.  ç

4)  z.  B.  der  am  13.  November  1892  Geborene  hat  sein  21.  Lebensjahr
vollendet,  it  mithin  volljährig  um  Mitternacht  vom  12.  zum  13.  November
  1913.

-  ausgenommen  in  den  in  8  193  bestimmten  Fällen,  wenn  der
letzte  Tag  ein  Sonntag  oder  allgemeiner  Feiertag  ist.  «
·  s)z.B.jemandethältSonnabend,den  masuni.  eine  richterliche  Verfügung,
  binnen  3  Wochen  eine  Erklärung  abzugeben,  so  muß  er  die  Erklärun
spätestens  Sonnabend,  den  1.  Juli,  v  en  (§  187  #  s.  1).  Beträgt  die  Frist
6  Monate,  so  muß  die  Erklärung  spätestens  am  10.  Dezember  abgegeben  werden.
Ausnahmen  8  193.

7)  Im  Falle  des  §  187  Abs.  2,  z.  B.  wenn  ein  Mietvertrag  geschlossen
ist  vom  13.  Juni  (Dienstag)  an  auf  5  Wochen,  5  Monate,  1  Jahr,  endigt  der

rtrag  mit  Ablauf  des  Montag,  17.  Juli,  bezw.  mit  Ablauf  des  12.  November,
des  12.  Juni  nächsten  Jahres.  usnahmen  8§  193.

Ss)  Eine  am  31.  Oktober  beginn  Frist  von  4  Monaten  endigt  am
28.  (29.  Fürnar  nächsten  Jahres.

o)  Der  halbe  Monat  Februar  hat  also  auch  15  Tage;  Mitte  Februar
ist  der  15.  (§  192).  —  Wie  die  im  tärlichen  eben  besonders  häufige  Frist  von
„acht  Tagen"“  zu  berechnen,  sagt  das  BGB.  nicht.  Was  I#lBrmeint  sei,  ob
—  dem  wohnlichen  Sprachgebrauch  entsprechend  —  eine  Woche  oder  volle
8  Tage,  l  durch  Auslegung  im  einzelnen  Falle  festzustellen.  Das  Handelsge
  468  bestimmt  §  359  Abs.  2:  „Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,
  so  sind  hierunter  im  Zweife  kvolle  8  Tage  zu  verstehen.“

10)  z.  B.  die  Zusicherung  eines  dreimonatigen,  t  „nicht  auf  einmal“
u  nehmenden  Urlaubs  an  einen  Schauspieler,  —  die  Anstellung  eines  Gechäftsreisenden
  mit  der  Klausel,  daß  er  ssch  mindestens  9  Monate  im  Jahre
auf  der  Reise  befinden  solle.  Im  Falle  des  §  191  gibt  es  also  kein  Schaltjahr
von  366  Tagen.

11  4kz  Kündigung  einer  Wohnung,  eines  Darlehens.

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iese  Vorschrift  gilt  nur  für  die  „Verpflichtung“,  eine

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Willenserklärung  abzugeben  oder  eine  enftung  zu  bewirken,
  nicht  auch  für  andere  Fälle.  Es  kann  also  .  die  Annahme
  eines  „eingeschriebenen“  Briefes,  der,  wie  Empfänger  shon  im  voraus
weiß,  eine  ihm  unerwünschte  Erklärung,  4  B.  eine  Kündigung  eines  anderen,
enthält,  an  Sonn=  oder  Feiertagen  ni  abgelehnt  werden,  ebensowenig
die  Annahme  eines  Geldbriefs,  einer  oftanweisung.  Wohl  aber  wird  der
Gläubiger,  wenn  die  Annahme  einer  Leistung  ihm  Arbeit  verursacht  (z.  B.

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