Verjährung  »  §188—·l95

SISSGinenachTagenbeftImmteFuit  endigt  mit  dem
Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Frist.-)

Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monat  en  oder  nach  einem
mehrere  Monate  umfassenden  Zeitraume  —  Jahr,  halbes  Jahr,
Vierteljahr  —  bestimmt  ist,  endigt  im  Falle  des  §  187  Abs.  1  mit  dem
Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,
welcher  durch  seine  Benennung  doder  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,
  in  den  das  Ereignis  oder  der  Zeitpunkt  fällt,?)  im  Falle  des
§  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder
des  letzten  Monats,  welcher  dem  Tage  vorhergeht,  der  durch  seine
Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist  entspricht.'!)

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem
letzten  Monate  der  für  ihren  Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt  die
Frist  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  dieses  Monats.3)

8  189.  Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs
Monaten,  unter  einem  Vierteljahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter
einem  halben  Monat  eine  Frist  von  fünfzehn  Tagen  verstanden  -0)

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen
halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

§  190.  Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird  die  neue
Frist  von  dem  Ablaufe  der  vorigen  Frist  an  berechnet.

§  191.  Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder  nach  Jahren  in  dem
Sinne  bestimmt,  daß  er  nicht  zusammenhängend  zu  verlaufen  braucht  #10)
so  wird  der  Monat  zu  dreißig,  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechig
Tagen  gerechnet.

192.  Unter  Anfang  des  Monats  wird  der  erste,  unter  Mitte
des  Monats  der  fünfzehnte,  unter  Ende  des  Monats  der  letzte  Tag  des
Monats  verstanden.

8  193.  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder  innerhalb  einer  Frist
eine  Willenserklärung  ½1)  abzugeben  oder  eine  Leistung  zu  bewirken  und
fällt  der  bestimmte  Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag
oder  einen  am  Erklärungs=  oder  Leistungsorte  1½)  staatlich  anerkannten
allgemeinen  Feiertag,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des
Feiertags  der  nächstfolgende  Werktag.6)

Fünfter  Abschnitt.

Verjährung.

§  194.  Das  Recht,  von  einem  anderen  ein  Tun  oder  ein  Unterlasten
  zu  verlangen  (Anspruch),  unterliegt  der  Verjährung.1)

Der  Anspruch  aus  einem  familienrechtlichen  Verhältnis  unterliegt
der  Verjährung  nicht,  soweit  er  auf  die  Herstellung  des  dem  Verhältnis
entsprechenden  Zustandes  für  die  Zukunft  gerichtet  ist.:)

8  195.  Die  regelmäßige  Verjährungsfrist  beträgt  dreißig  Jahre.)

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