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Erläuterungen

wer  Kartoffeln  ohne  Sack  gekauft  hat,  schickt  100  Säcke,  in  denen  ihm  die  Kartoffeln
  besandt  wurden,  am  ersten  Osterfeiertage  dem  Lieferanten  zurück),  dic
Annahmeverweigern  dürfen;  aber  nicht  gemäß  §  193,  sondern  gemäß
§  242,  wonach  die  Leistung  so  zu  bewirken  ist,  wie  die  „Verkehrssitte“
es  sordert.  —  Die  Verjährung  §§  194  ff.  kann  auch  an  einem  Sonn=  oder
Feiertage  beginnen  oder  ablaufen.

Was  allgemeine  Feiertage  2  bestimmen  die  Landesgesege.  In
Preußen  sind  es:  Neujahr,  Karfreitag  (Ees.  v.  2.  September  1899),  die
eiden  Oster-Feiertage,  Himmelfahrt,  die  beiden  Pfingst-Feiertage,  Bußtag,
die  beiden  ihnachts-Feiertage.  Außerdem  gelten  für  einzelne  Provinzen
rr.  die  Rheinprovinz,  Schleswig-Holstein  noch  besondere  Bestimmungen.  —
ie  Pstimmun  des  §  193  ist  keine  zw  Aende.  sondern  nur  eine  Auolegunge.
vorschrift,  wie  sich  aus  §  186  ergibt.  nn  also  die  Parteien  ausdrücklich
oder  nach  Sinn  und  Jsammendang  ihrer  Abmachungen  ein  anderes  vereinbart
  haben,  so  müssen  Willenserklärungen  und  Leistungen  auch  an  Sonnund
  Feiertagen  eraol  en  (z.  B.  beim  Fixgeschäft  §  361  wird  dies  oft  gewollt
  sein).  Viele  Leistungen  z.  B.  der  Konditoreien,  der  Schneider  und
Schn  macher,  der  Gärtner,  der  genvermieter  sind  oft  gerade  auf  Sonnund
  Feiertage  gestellt.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  (Allgemeines  über  Anspruchsverjährung  —
Hemmung  —  Unterbrechung  —  Wirkung  —  Unterschied  von  Ausschlußfristen).

Für  diejenigen  Rechtsangelegenheiten,  für  die  nach  E.  55  die  Landesesetze
  in  Kraft  bleiben,  gelten  natürlich  auch  die  landesrechtlichen
orschriften  über  Verjährung  und  über  Erlöschen  tusschl“  fristen).  vgl.  die
Seite  76  ff.  l(lunterm  Strich)  abgedruckten  Vorschriften  der  Ausführungsgesetze
  für  Preußen  und  Bayern.  Im  übrigen  vgl.  Anhang  1  zu  §  194
unter  X  II.

19)  ogl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  II  und  III.

:)  Nicht  verjährbare  Ansprüche  aus  dem  familienrechtlichen  Verhältnis
ind  z.  B.  die  aus  §5  1353,  1366,  1360,  1601,  1617,  1708  (onl.  hierzu  §  204),  soweit
ie  auf  Unterhalt  usw.  für  die  Zukunft  gerichtet  find.  Unterhaltsansprüche  für
ie  Vergangenheit,  soweit  sie  überhauwt  bestehen  (r&amp;  1613,  1711),  sind  verkühebnr-
  Über  Verjährung  von  Unterha  itünden  88  197,  201.
218  .  2.

3  r  Anhang  1  zu  §  194  unter  IV.

«  t»Kaaunu«istetgeben§§1——3,5,6HGB.Cahedtuckztn
Anhang  2  zu  8  433).  —  Auf  Forderungen  aus  sogen.  Bauentrepriseverträgen
indet  §  1961  nur  dann  Anwendung,  wenn  der  Gläubiger  „Kaufmann“  im
inne  des  HEB.  ist.  Wenn  ein  Handwerker  (Maurer),  der  sonst  mit  seinen
Leuten  alle  Arbeiten  selbst  leistet,  gelegentlich  einen  ganzen  Bau  lauch
Zimmer-,  Tischler-,  Glaser-,  S  loster--,  Maler=  usw.  Arbeiten  und  Materialien
u  liefern)  übernimmt,  so  it  er  hierbei  nicht  „als  Handwerker“  tätig,  seine
Pordelung  verjährt  daher  erst  in  30  Jahren  (§  195).

5)  Die  Ansprüche  von  „Künstlern",  z.  B.  eines  Porträtmalers  (Gegensatz:
  Kunstgewerbe).  verjähren  in  30  Jahren  (8  195).

i  die  sogen.  Provisionsforderungen.  Z
57)  Ist  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  erfolgt,  so  tritt  4jährige
Verjährung  ein  (8  196  letzter  Akbsatz).

§)  Ist  die  Lieferung  nicht  für  den  Haushalt  erfolgt,  so  tritt  4jährige
Verjährung  ein  (8  196  letzter  Absatz).

5)  Ist  die  Lieferung  zum  Weitervertriebe  erfolgt,  so  tritt  4jährige  Verjährung
  ein  (8  196  letzter  Absatz).

10)  §  197,  wonach  Miet=  und  Pachtzinsen  für  Wohnungen  und  andere
unbewegliche  Sachen  und  Mietzinsen  für  nicht  gewerbemäßig  vermietete  bewegliche
  Sachen  in  4  Jahren  verjähren.

11)  z.  B.  Makler,  Gesindevermieter,  sogen.  Volksanwälte  usw.,  nicht
approbierte  sich  mit  der  Heilkunde  beschaftigende  Personen,  z.  B.  Zahntechniker
  (ugl.  Nr.  14)  usw.

lts-  usw.