Verjährung  8  196

8  196.  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

1.

10.

11.

der  Kaufleute,)  Fabrikanten,  Handwerker
und  derjenigen,  welche  ein  Kunstgewerbe  betreiben,)  für
Lieserung  von  Waren,  Ausführung  von  Arbeiten  und  Besorgung
  fremder  Geschäfte,!)  mit  Einschluß  der  Auslagen,  es
sei  denn,  daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
  erfolgt;)

derjenigen,  welche  Land=  oder  Forstwirtschaft  betreiben,
  für  Lieferung  von  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen,
  sofern  die  Lieferung  zur  Verwendung  im  Haushalte
des  Schuldners  erfolgt;)

der  Eisen  bahn  -Unternehmungen,  Frachtfuhrleute,
  Schiffer,  Lohnkutscher  und  Boten  wegen
des  Fahrgeldes,  der  Fracht,  des  Fuhr=  und  Botenlohns,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

der  Gastwirte  und  derjenigen,  welche  Speisen  oder  Getränke
  gewerbsmäßig  verabreichen,  für  Gewährung
von  Wohnung  und  Beköstigung  sowie  für  andere  den  Eästen
zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

derjenigen,  welche  Lotterielose  vertreiben,  aus  dem  Vertriebe
  der  Lose,  es  sei  denn,  daß  die  Lose  zum  Weitervertriebe
  geliefert  werden;)

derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen  gewerbsmäßig
  vermieten,  wegen  des  Mietzinses;  ½)
derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
  zu  gehören,  die  Besorgung  fremder  Geschäfte
oder  die  Leistung  von  Diensten  gewerbsmäßig
betreiben,n  wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
gebührenden  Vergütungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen;
derjenigen,  welche  im  Privatdienste  stehen,“)
wegen  des  Gehalts,  Lohnes  oder  anderer  Dienstbezüge,  mit  Einschluß
  der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten
wegen  der  auf  solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;

der  gewerblichen  Arbeiter  —  Fesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  —,  der  Tage  löhner  und  Handarbeiter
  wegen  des  Lohnes  und  anderer  an  Stelle  oder  als
Teil  des  Lohnes  vereinbarter  Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche
Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;

der  Lehrherren  und  Lehrmeister  wegen  des  Lehrgeldes
  und  anderer  im  Lehrvertrage  vereinbarter  Leistungen
sowie  wegen  der  für  die  Lehrlinge  bestrittenen  Auslagen;
der  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Unterrichte,
  der  Erziehung,  Verpflegung  oder  Heilung
  dienen,  sowie  der  Inhaber  von  Privatanstalten
solcher  Art  für  Gewährung  von  Unterricht,  Verpflegung