Erläuterungen

4  12)  z.  B.  Haus=  und  Wirtschaftsbeamte,  Erzieherinnen,  Hauslehrer,  Gesellschafterinnen,

  Dienstboten  usw.

18)  soweit  die  Ansprüche  öffentlich-rechtlicher  Natur  sind,  z.  B.  in  vielen
Orten  das  Schulgeld,  gilt  nicht  BE.,  sondern  Landesgesetz,  vgl.  Anhang  1
zu  8  194  unter  1I  und  die  oben  Note  1  erwähnten  Landesgesetze.

vgl.  Note  11.

½)  wegen  der  sogen.  Volksanwälte  vgl.  Note  11.

16)  vgl.  Note  13.  Unter  Nr.  15  fallen  auch  die  Ansprüche  der  Feldmesser,
Anktionskommissare,  bei  den  Amtsgerichten  zugelassenen  „Prozeßagenten“.

15)  Voraussetzung  dieser  Ansprüche  ist,  daß  der  Zeuge  oder  Sachverständige
  binnen  8  Monaten  nach  Beendi  ung.  ihrer  Zuziehung  oder

Abgabe  des  Gutachtens  bei  dem  zutändigen  Grricht  bühren  „verlangt“

haln  (§  16  Erbührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  in  der  Fassung

vom  17.  Mai  1898).  Es  ist  dies  eine  „  u  chluhfriift.  se  I.  Anhang  1  zu

8  194  unter  x  nach  deren  Ablauf  ihr  Anspruch  „erlo  86  ist.  Der

innerhalb  der  3  Monate  geltend  gemachte  Anspruch  „verjährt“

  in  2  Jahren  gemäß  8§  19617.

*½  vgl.  Noten  7,  8,  9.

8  1097  gi  1%  sowohl  der  vertragsmäßigen  wie  der  gesetzlichen  (Verzugs=  usw.)

nsen.
die  sogen.  Amortisationsquoten.

Not  1P  ogl.  auch  §  218  Abs.  2  und  wegen  der  Verjährung  von  Abgaben

ote  13.

*198  :2)  Bei  bedingten  oder  beta
Eintritt  der  Bedingung,  des  Termines  (88  158,  163).  Von  der  Vor  screist.
voß  die  Verjährung  mit  der  „Entstehung“  des  Anspruchs  beginnt,  macht

lreiche  Ausnahmen,  z.  B.  88  490,  558  Abs.  2  und  namentlich  §  201.—
ie  Verjährung  kann  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  beginnen  und
vollendet  werden.  "

8  199  za)  z.  B.  A  gibt  dem  B  am  2.  Januar  1910  ein  unverzinsliches  Darlehn
von  400  Mark  ohne  Vereinbarung  einer  Rückzahlungszeit.  §  609  verordnet
für  die  Rückforderung  des  Darlehens  eine  Kündigungsfrist  von  3  Monaten.
Da  die  Kündigung  sofort  nach  der  Hingabe  des  Darlehens  zulässig  ist,  also  am
2.  Januar  1910.  b.—  beginnt  die  Verjährung  (unter  Beobachtung  des  §  187
Abs.  1)  mit  dem  Ablauf  des  2.  April  1910  (also  mit  Beginn  des  3.  April
1910),  und  sie  endet  (im  Falle  des  §  195)  mit  dem  Ablauf  des  2.  April  1940.

ten  Fordrungen  also  erst  mit

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
(vel.  Note  1  su  8  194)

Art.  S.  8§  l.  In  vier  Jabren  verilhren:

1.  die  Ansprüche  der  Kirchen,  der  Geistlichen  und  der  sonstigen  Kixchenbeamten
  wegen  der  Gebühren  für  kirchliche  Handlungen;

7.  die  Ansprüche  auf  Zahlung  der  von  einer  Verwaltungsbehbörde,  einem  Verwaltungsgericht
  oder  einer  Auseinandersetsungsbehörde  nicht  oder  zu
wenig  eingezogenon  Kosten;

S.  die  prüche  der  Ortsbehörden  wegen  der  Gebthren  für  Handlungen  der
freiwilligen  Gerlchtsbarkeit  oder  für  ihre  Tätigkeit  als  gerichtliche
Hilfbenmte;

(.  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  Kosten,  die  von  einer  öffentlichen
Behörde  mit  Unrecht  erboben  sind;

5.  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Verkehrsabgaben,  die  infolge  einer
besonderen  Berochtigung  an  Privatporsonen  zu  entrichten  sind.

2.  Auf  die  Verilhrung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichon  Gesetzbuches
und  des  Artikel  169  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  mitfolgenden
  Massgaben  Anwendung:

1.  Die  Forilhrune  de  innt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  8  201  Satz  2  des  Bürgerlichen
Gosetzbuchs,  die  im  §  1  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Ansprüche  mit  dem  Schblusse
des  Jauhres,  in  welchem  die  Gebühren  oder  Kosten  füllig  werden,  für  die  im  §  1
Nr.  4,  5  bezeichneten  Ansprüche  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  wolchem  der

Anspruch  entstocht.
(Fortsetzung  folgt  Selte  80)

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