Verjährung  8  197  -200

oder  Heilung  und  für  die  damit  zusammenhängenden  Auf—
wendungen,;  12)  «

12.  derjenigen,  welche  Personen  zur  Verpflegung
oder  zur  Erziehungaufnehmen,  für  Leistungen  und
Aufwendungen  der  in  Nr.  11  bezeichneten  Art;

13.  der  öffentlichen  Lehrer  und  der  Privatlehrer
wegen  ihrer  Honorare,  die  Ansprüche  der  öffentlichen
Lehrer  jedoch  nicht,  wenn  fie  auf  Grund  besonderer  Einrichtungen
  gestundet  sind;

14.  der  Arzte  "")  insbesondere  auch  der  Wundärzte,  Geburtshelfer,
  Zahnärzte  und  Tierärzte,  sowie  der  Hebammen  für
ihre  Dienstleistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen;

15.  der  Rechtsanwälte,  1)  Notare  und  Gerichtsvollzieher
  sowie  aller  Personen,  die  zur  Besorgung
gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen
  sind,  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen,  soweit
  nicht  diese  zur  Staatskasse  fließen;  10)

16.  der  Parteien  wegen  der  ihren  Rechtsanwälten  geleisteten
  Vorschüsse;  «

17.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen.“")

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5  bezeichneten  Ansprüche  nicht  der
Verjährung  von  zwei  Jahren  unterliegen,  verjähren  sie  in  vier
Jahren.)

197.  In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  auf  Rückstände
von  Jinsen,)  mit  Einschluß  der  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen  zum  Zwecke
allmählicher  Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden  Beträge,#)  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Miet=  und  Pachtzinsen,  soweit  sie  nicht  unter
die  Vorschrift  des  §  196  Abs.  1  Nr.  6  fallen,  und  die  Ansprüche  auf  Rückstände
  von  Renten,  Auszugsleistungen,  Besoldungen,
Wartegeldern,  Ruhegehalten,  Unterhaltsbeiträgen
  und  allen  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden  Leistungen.#)

5198.  Die  Verjährung  beginnt  mit  der  Entstehung  des  Anspruchs.:)
  Geht  der  Anspruch  auf  ein  Unterlassen,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  der  Zuwiderhandlung.

§  199.  Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst  verlangen,  wenn
er  dem  Verpflichteten  gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem
Zeitpunkte,  von  welchem  an  die  Kündigung  zulässig  ist.  Hat  der  Verpflichtete
  die  Leistung  erst  zu  bewirken,  wenn  seit  der  Kündigung  eine
bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  so  wird  der  Beginn  der  Verjährung  um
die  Dauer  der  Frist  hinausgeschoben.:)

200.  Hängt  die  Entstehung  eines  Anspruchs  davon  ab,  daß
der  Berechtigte  von  einem  ihm  zustehenden  Anfechtungsrechte  Gebrauch
macht,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte,  von  welchem  an
die  Anfechtung  zulässig  ist.  Dies  gilt  jedoch  nicht,  wenn  die  Anfechtung
sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältnis  bezieht.

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