Erlänterungen

8  201  *r  Eine  am  10.  Juni  1905  entstandene  Warenforderung  eines  Kaufmanns
  ist  im  Falle  des  8  1961  mit  dem  Ablaufe  des  31.  Dezember  1907,  eine
am  1.  Juli  1905  fällig  gewesene  Hypotheken-Zinsforderung  ist  mit  dem  Ablaufe
des  31.  Dezember  1909  verjährt  urnn  197).  -

Uz.B.AkauftfütfeinenPrivatebtauchamläRovembetlwözehn
Kisten  Zigarren  für  120  Mark  mit  der  einbarung  eines  sechsmonatigen
Ziels,  allo  zahlbar  am  13.  Mai  1906.  Hier  endet  die  Verjährung  (8§  1961)

a

mit  dem  usr  des  31.  Dezember  1908.
8  202  26)  ogl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  VI.  Wenn  z.  B.  ein  Handlungsgehilfe
  mit  binn  Prinzipal  vereinbart,  das  Gehalt  solle  mit  4  %  verzinslich
tehen  bleiben“,  wenn  ein  Dienstbote  mit  der  Herrschaft  vereinbart,  der  ver-*ms

  Lohn  solle  „in  Verwahrung“  der  Herrscha  bleiben,  so  ist  dies  entweder
eine  die  Verjährung  hemmende  „Stundung“  r  ein  „neuer“  (Darlehens-,
Verwahrungs-)Vertrag,  bezüglich  dessen  nicht  die  vierjährige  (§  197),  sondern

die  dreißigjährige  Verjährung  eut  S  195).

27  l.  273,  274,  1  (Zurückbehaltungsrecht),  88  320  ff.  (Einrede
des  nicht  erfüllten  Vertrages),  §§  509,  811,  867,  1051  und  an  anderen  Stellen
(mangelnde  Sicherheitslei  tung:  85  771,  773  Voanellger.

203  z.  B.  ein  Schiffbrüchiger,  der  (gerettet  auf  eine  einsame  Infel  länger
als  6  Monate  an  Besorgung  seiner  aelcgenheiten  in  der  Heimat  verhindert
  ist.  —  Über  den  Begriff  „höhere  Gewalt“  §  701.

Z  eal  Diese  Bestimmungen  haben  den  Zweck,  eine  Störung  des  Pietätsverhältnisses
  zwischen  den  genannten  Personen  zu  verhindern,  indem  sie  den
Zwang  zur  ageerhebung  die  sonst  zur  Abwehr  der  Verjährung  nötig  wäre,

seitigen.  r*  8  1915  (Pfleger).
*  205  ¾v“  1T.  Anhang  1  zu  5  194  unter  VI.  8§8§  425  Abs.  2,  429  Abs.  3.
8

325  106,  114.

as  o  nicht  „Beginn“  oder  „Lauf“,  sondern  nur  die  „Vollendung“
der  Verjährung  ist  gehindert,  indem  die  Verjährungsfrift  gemah  4
verlängert  wird.  Im  übrigen  haben  „Geschäftsunfähige“  u  beschränkt
Geschäftsfäh  (Minderiährige  ufsw.)  keine  Vorrechte.

34)  z.  B.  vollsähr  wird.

365)  z.  B.  ein  Vormund  bestellt  wird.

30  ispiele  zu  §  206:  Ein  Kaufmann  stirbt  am  20.  Dezember  1904
und  hinterläßt  einen  minderjährigen  Sohn,  dem  erst  am  28.  Dezember  1904
ein  Vormund  bestellt  wird.  Wenn  der  Kaufmann  gelebt  hätte,  würden  seine
in  §  1966  bezeichneten,  im  Jahre  1902  entstandenen  Lorderungen  mit  Ablauf
des  31.  Dezember  1904  verjährt  sein.  Hiese  n  schützt  den  Sohn  §  206;  die
Errjährunz  läuft  erst  §*s9  onate  nach  der  Bestellung  des  Vormundes,  also
erst  mit  Ablauf  des  28.  Juni  1905  ab.  Hätte  sich  die  Bestellung  eines  Vormundes
  verzögert  und  der  Sohn  würde  inzwischen  am  20.  März  1905  volljährig
  Heworden  sein,  so  würde  die  Verjährung  mit  Ablauf  des  20.  September

enden.

87)  §  112  Rote  30,  §  113  Note  33.  —  §  52  Z3PO.
207  a8)  z.  B.  Nachlaßpfleger,  Testamentsvollstrecker.
208  35°)  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  VI.  Es  bedarf  weder  eines  Anerkennungsvertrags
  noch  auch  nur  einer  „rechtsgeschäftlichen“  Willenserklärun
des  Verpflichteten;  vielmehr  gen  r*vpm·  jede  ausdrückliche  oder  dur
VYoanü  sige  Handlungen  (vol.  Anhang  1  zu  §  104  im  Eingange)  dem
erechtigten  gegenülber  erfolgende  Kundgebung  des  nibe
aus  der  die  überzeugung  des  Verpflichteten  vom  Bestehen  des
Anspruchs  erhellt.  —  Eine  Erklärung  des  Verpflichteten  gegenüber  einem
Dritten,  er  sei  dem  &amp;  100  Mk.  schuldig,  unterbricht  die  Verjährung
nicht.  —  Selbstverständlich  unterbricht  die  „Anerkennung“  usw.  auch,  wenn
sie  von  einem  Vertreter  des  Verpflichteten  gegenüber  einem  Vertreter  des  Berechtigten
  erfolgt.