Verjährung  .  *201—208

8  201.  Die  Verjährung  der  in  den  88  196,  197  bezeichneten  Ansprüche
  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  nach  den
88§  198  bis  200  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.")  Kann  die  Leistung
erst  nach  dem  Ablauf  einer  über  diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden  Frist
verlangt  werden,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  welchem  die  Frist  abläuft.-)

§  202.  Die  Verjährung  ist  gehemmt.)  solange  die  Leistung  gestundet
  oder  der  Verpflichtete  aus  einem  anderen  Grunde  vorübergehend
zur  Verweigerung  der  Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Einrede
des  Zurückbehaltungsrechts,  des  nicht  erfüllten  Vertrags,  der  mangelnden
Sicherheitsleistung,  der  Vorausklage  sowie  auf  die  nach  §  770  dem  Bürgen
und  nach  den  88  2014,  2015  dem  Erben  zustehenden  Einreden.7)

§  203.  Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte  durch
Stillstand  der  Rechtspflege  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  der  Verjährungsfrist
  an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Verhinderung  in  anderer  Weise
durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.-s)

§204.  Die  Verjährung  von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist
gehemmt,  solange  die  Ehe  besteht.  Das  gleiche  gilt  von  Ansprüchen
zwischen  Eltern  und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit  der  Kinder
und  von  Ansprüchen  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel  während
der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.?)

§  205.  Der  Zeitraum,  während  dessen  die  Verjährung  gehemmt
ist,  wird  in  die  Verjährungsfrist  nicht  eingerechnet.)

206.  JIst  eine  geschäftsunsähige  :1)  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkte  32,)  Person  ohne  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  gegen  fie
laufende  Verjährung  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem
Zeitpunkte  vollendet,“s)  in  welchem  die  Person  unbeschränkt  geschäftsfähig
  wird")  oder  der  Mangel  der  Vertretung  aufhört.")  Ist  die  Verjährungsfrist
  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung
bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs  Monate.“)

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  eine
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  prozeßf  ähis  ist.7)

r4r##i  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der  zu  einem  Nachlasse
9  oder  sich  gegen  einen  Nachlaß  richtet,  wird  nicht  vor  dem  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die  Erbschaft
  von  dem  Erben  angenommen  oder  der  Konkurs  über  den
Nachlaß  eröffnet  wird  oder  von  welchem  an  der  Anspruch  von  einem
Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreterss)  geltend  gemacht
werden  kann.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt
der  für  die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs
Monate.

5  208.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Verpflichtete
dem  Berechtigten  gegenüber  den  Anspruch  durch  Abschlagzahlung,
  Zinszahlung,  Sicherheitsleistung  oder  in  anderer  Weise  anerkennt.““)
