Erläuterungen
8  209  *0)  Auhergerichtliche  Mahnung  (Sendung  einer  Rechnung)  usw.  seitens

terbricht  insichtli
e  ntekonrn  ho  nnchnnschtleh

8  210  “5)  z.  B.  wegen  der  Gehalts=  und  Pensionsansprüche  der
Reichsbeamten  und  der  Militärpersonen  ist  die  Klage  erst  r  nachdem
  die  oberste  Reichsbehörde  bezw.  t.  In

ässigkeit  von  Schadensersatzklagen  gegen

8  211  7)  z.  B.  durch  gerichtlichen  Vergleich.

"8)  also  auch  durch  Prozeßhandlungen  des  Schuldners  selbst  (dadurch,
daß  er  den  Gegner  ladet)  wird  die  Verjährung  gegen  ihn  unterbrochen.
*212  *°)  Es  läuft  also  die  erste  Verjährung,  wie  wenn  sie  niemals  unterbrochen

  worden  wäre.
Seo)  z.  B.  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  wegen  Unzulässigkeit  der
gewählten  Prozeßart  (des  Urkunden-,  Wechselprozesses).

13  s1)  §§  697.  701  3PO.  wonach  a)  der  GEläubiger,  wenn  gegen  einen
Zahlungsbefehl  wegen  eines  Unspruchs  der  an  „beim  Landgericht“  eingeklagt
  werden  muß,  seitens  des  Schuldners  „Widerspruch“  erhoben  ist,  die
Klage  binnen  6  Monaten  beim  zuständigen  Landgericht  erheben  muß,  und
wonach  b)  der  Gläubiger  in  allen  Fällen  (Landgerichts=  oder  Amtsgerichtssachen),
  wenn  „Widerspruchnicht  erhoben“  ist,  den  Vollstreckungsbefehl
  binnen  6  Monaten  nachsuchen  muß,  —  widrigenfalls  zu  a
und  b  die  durch  Zuftellung  des  lungsbefehls  bewirkte  Rechtshängigleit
  erlischt.  vgl.  Note  498.

(Fortsetzung  von  Seite  76)

2.  Soweit  die  im  9  1  Nr.  1,  2  bezeichnoten  Gebühren  und  Kosten  der  Beitreibung  im  Verwaltungsswangsverfahren
  unterliegen,  wird  die  Verikhrung  auch  durch  eine  an  den
Zablungspflicbtigen  erlassene  Aufforderung  zur  Zablung  und  durch  die  Bewilligung
einer  von  ihm  nachgesuchten  Stundung  unterbrochen.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,
  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  massgebonde  Zeitpunkt  eintritt,
und  im  Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jabres,
in  welchem  die  bewilli  Frist  abläluft.

Art.  9.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verilährungsfristen  bei
Sffentlichen  K##  vom  18.  Juni  1840  (Gosetz-Samml.  S.  140)  werden,  soweit  sie
sich  auf  öffentliche,  zu  den  Staatskassen  fliessende  Verkehrsabgaben  der  im  §  2
des  Gesetzes  bezeichneten  Art  besieben,  unbeschadet  abweichender  reichsgesetzlicher
Vorschriften;,  auf  den  genzen  Umfang  der  Monarchie  ausgedehnt.

Die  im  Abs.  1  beseichneten  Vorschristen  finden  auf  sonstige  Sffentliche
Gebühren  entsprechende  Anwendung,  sofern  nicht  abweichende  besondere  Bestimmungen
  bostehen.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  B6B.
(vgl.  Note  1  zu  38  194)

Art.  122.  Fur  Leistungen,  die  auf  Grund  eines  Rechtsverhlltnisses  des
öffentlichen  Rechtes  von  einem  Grundstücke  zu  entrichten  sind,  haftet  das  Grundstück.
  Die  Mestung  für  fllige  Leistungen  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  dem  Eintritte  des  Peitpunkte  von  dom  an  die  Keistung  gefordert  werden  kann.
wenn  nicht  vorher  die  Besc  lagnahme  des  Grundstücks  erfolgt  ist.

(Fortsetzung  folgt  Selite  82)

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