Verjährung  8  209—214

8  209.D  Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Berechtigte
auf  Befriedigung  oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,  auf  Erteilung  der
Vollstreckungsklausel  oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils  Klage
erhebt.)

Der  Erhebung  der  Klage  stehen  gleich:
die  Zustellung  eines  Zahlungsbesehls  im  Mahnverfahren;u)
die  Anmeldung  des  Anspruchs  im  Konkurse;
die  Sltendmachnns  der  Aufrechnung  des  Anspruchs  im  Proze
  e;
die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,  von  dessen  Ausgange
der  Anspruch  abhängt;“)
die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  und,  soweit  die
Zwangsvollstreckung  den  Gerichten  “")  oder  anderen  Behörden
zugewiesen  ist,  die  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung.


§  210.  Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  von  der  Vorentscheidung
  einer  Behörde  ab  ½5)  oder  hat  die  Bestimmung  des  zuständigen
Gerichts  durch  ein  höheres  Gericht  zu  erfolgen,“)  so  wird  die  Verjährung
durch  die  Einreichung  des  Gesuchs  an  die  Behörde  oder  das  höhere  Gericht
  in  gleicher  Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen,  wenn  die
Klage  binnen  drei  Monaten  nach  der  Erledigung  des  Gesuchs  erhoben
wird.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende
  Anwendung.

8  211.  Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist.“)

Gerät  der  Prozeß  infolge  einer  Vereinbarung  oder  dadurch,  daß  er
nicht  betrieben  wird,  in  Stillstand,  so  endigt  die  Unterbrechung  mit  der
letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien  oder  des  Gerichts.  Die  nach  der
Beendigung  der  Unterbrechung  beginnende  neue  Verjährung  wird  dadurch,
  daß  eine  der  Parteien  "8)  den  Prozeß  weiter  betreibt,  in  gleicher
Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen.

§  212.  Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  gilt  als  nicht  ersolgt.?)
  wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  durch  ein  nicht
in  der  Sache  selbst  entscheidendes  Urteil  70)  rechtskräftig  abgewiesen
  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten  von  neuem  Klage,
so  gilt  die  Verjährung  als  durch  die  Erhebung  der  ersten  Klage  unterbrochen.
  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  88  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.

§  213.  Die  Unterbrechung  durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
im  Mahnverfahren  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit
  erlöschen.51)

§  214.  Die  Unterbrechung  durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert
fort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung
zurückgenommen  wird.

S  o

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