Erlãuterungen

5  215  62)  vgl.  Rote  47.

*216  s3)  vgl.  Note  49.
54)  z.  B.  Freigabe  der  gepfändeten  Sachen.

218  55  6n“  urhh  Urteil,  Vollstreckungsbefehl,  Kostenfestsetzungsbeschluß.
ss  ispiel:  nterhaltsbeiträge,  Zinsen  ufw.  verjähren

nach  §  197  in  4  Jahren.  4  klagt  gegen  B  auf  Unterhalt  und  B  wird  am
1.  April  1907  verurteilt,  dem  &amp;  zu  zahlen:  für  die  Vergangenheit  200
Mark,  für  die  Zuklu  n  t  20  Mark  monatlich.  Nach  §  218  verjähren  die  Ansprüche
  des  &amp;  auf  die  200  Mark  in  30  Jahren,  auf  die  20  Mark  monatlich  in
4  Jahren  nach  der  Tdemaligen  Fälligkeit.  Z%
5  219  iund  1  3PO.  8  (Urteil  über  die  Klage  unter  Vorbehalt  der  Ente


ng  über  eine  geltend  gemachte  Aufrechnung),  599  (im  Urkunden=  und
chselprozeß).
8  e8  1025  ff.  3PO.
½U  ewerbe-,  Kaufmannsgerichte.
60)  E.  152.

Art.  124.  Die  aus  Rechtsverhlltnissen  des  öffentlichen  Rechtes  entstandenen
Ansprüche  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes
  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen.  so  weit  nicht  ein  anderes  vorgeschrieben
ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren,  wenn  die  Tatsachen  festgestellt  sind,  auf  welchen
der  Anspruch  beruht.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres,  in
welchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem  an  die  Leistung  auf  Grund  der  fes  estellten
Tatlsachen  gefordert  werden  kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und  die  Unterrechong
  der  Verjährung  finden  entsprechende  Anwendung.

er  Lauf  der  Frist  wird  auch  durch  die  im  Beitreibungsverfahren  an  den
Pfliohtigen  gerichtete  Aufforderung  sur  Zahlung  unterbrochen.

esteht  für  den  Anspruch  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek,  so  wird  durch
dus  Erlöschen  des  Anspruchs  die  Geltendmachung  des  Rechtes,  Befriedigung  aus  dem
verhafteten  Gegenstande  zu  suchen,  nicht  gehindert.

Art.  125.  Die  aus  Bechtsverhlltnissen  des  öffentlichen  Roechtes  entstandenen
Ansprüche  gegen  den  Staat,  eine  Gemeinde  oder  einen  anderen  Kommunal--verband
  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen,  soweit  nicht  ein  anderos  vorgeschrieben
ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjäbres,
  in  wolchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem  an  die  Leistung  gefordert  werden
kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und  die  Unterbrechung  der  Verjhrung
finden  entsprechende  Anwendung.

Das  Erlöschen  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Empfangsberechtigte  sich  vor  dem
Ablauce  der  Frist  bei  der  Kasse,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat,  zum  Empfange
meldet.

Diese  Vorschriften  gelton  insbesondere  auch  für  die  Ansprüche  auf  REuckerstattung
  mit  Unrecht  erhobener  Abgasben  oder  Kosten  eines  Verfahrens.

Art.  126.  Die  Vorschriften  des  Artikel  124  finden  auf  die  Ansprüche  der
Kircehen,  der  Gelstlichen  und  der  sonstigen  Kirchenbediensteten  wegen  der
Gehblhren  für  kirchliche  Handlungen,  auf  die  Ansprüche  einer  Genossenschaft  des
öffentlichen  Rechtes  auf  Leistungen,  die  den  Mitgliedern  aus  dem  Genossenschafts---vorhand
  obliegon,  sowie  auf  die  Ansprüche  auf  Brückenzölle,  Pflastersölle  und
HAhaliche  Abgaben,  die  infolgo  eines  besonderen  Rechtsverblltnisses  an  eine
Privatperson  zu  entrichten  eind,  entsprechende  Anwendung.  An  die  Stelle  der  Fest-Katlurg
  der  Tatsachen,  auf  welchen  der  Anspruch  beruht,  tritt  die  Fhlligkeit  des
Anspruchs.

Auf  die  Ansprüche  auf.  Rückerstattung  mit  Tnrecht  erhobener
Leistungen  der  im  Abs.  1  boseichneten  Art  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  125
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.