Verjährung  g  215—220

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses  für  eine  Forderung,  die
infolge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs  in  Prozeß  befangen
  ist,  ein  Betrag  zurückbehalten,  so  dauert  die  Unterbrechung  auch
nach  der  Beendigung  des  Konkurses  fort;  das  Ende  der  Unterbrechung
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  8  211.

8  215.  Die  Unterbrechung  durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung  dauert  fort,  bis  der  Prozeß
rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist;“)  die  Vorschriften
des  8  211  Abs.  2  finden  Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Beendigung  des  Prozesses  Klage  auf  Befriedigung
oder  Feststellung  des  Anspruchs  erhoben  wird.  Auf  diese  Frist  finden
die  Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§  216.  Die  Unterbrechung  durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  gilt  als  nicht  erfolgt,“s)  wenn  die  Vollstreckungsmaßregel  auf
Antrag  des  Berechtigten  ?")  oder  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  aufgehoben  wird.

Die  Unterbrechung  durch  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung
  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  Antrage  nicht  stattgegeben  oder
der  Antrag  vor  der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung  zurückgenommen
  oder  die  erwirkte  Vollstreckungsmaßregel  nach  Abs.  1  aufgehoben
  wird.  .

217.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur
Unterbrechung  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht;  eine  neue  Verjährung
kann  erst  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.

§  218.  Ein  rechtskräftig  feftgestellter  Anspruch  #?)  verjährt  in
dreißig  Jahren,  auch  wenn  eran  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.  Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  aus  einem  vollstreckbaren
Vergleich  oder  einer  vollstreckbaren  Urkunde  sowie  von  einem  Anspruche,
welcher  durch  die  im  Konkurs  erfolgte  Feststellung  vollstreckbar  geworden
  ist.

Soweit  sich  die  Feststellung  auf  regelmäßig  wiederkehrende,  erst
künftig  fällig  werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet  es  bei  der  kürzeren
Verjährungsfrift.“  ,

§  219.  Als  rechtskräftige  Entscheidung  im  Sinne  des  §  211  Abs.  1
und  des  8  218  Abs.  1  gilt  auch  ein  unter  Vorbehalt  ergangenes  rechtskräftiges
  Urteil.?)  "

5  220.  Ist  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsgericht?“)  oder  einem
besonderen  Gerichte,)  vor  einem  Verwaltungsgericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde
  geltend  zu  machen,  so  finden  die  Vorschriften  der  8§8
209  bis  213,  215,  216,  218,  219  entsprechende  Anwendung.#0)

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die  Schiedsrichter  nicht  ernannt  oder
ist  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  aus  einem  anderen  Grunde  erforderlich
  oder  kann  das  Schiedsgericht  erst  nach  der  Erfüllung  einer
sonstigen  Voraussetzung  angerufen  werden,  so  wird  die  Verjährung  schon
dadurch  unterbrochen,  daß  der  Berechtigte  das  zur  Erledigung  der  Sache
seinerseits  Erforderliche  vornimmt.

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