Erläuterungen

e  Zinsen  von  D.  Dieser  kann  gee  221,  223  Abs.  3,  902  Abs.  1  Satz  2,
olg  erheben.
8  222  oꝛ)  Die  Verjährung  begründet  also  eine  Einrede,  durch  welche  die  Geltenbmachung
  des  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird  (Zerstörende  Einrede)
vgl.  Anhang  1  zu  g  194  unter  VII  und  VIII.  .
MI)  813  Abs.  1  am  Ende.  781,  782,  232  ff.
*223  ")  Der  Gläubiger  einer  Darlehssorberun  für  die  mit  einem  Grundstück
  Hypothek  oder  mit  einer  beweglichen  Sache  Pfand  bestellt  ist,  kann
also,  wenn  die  persönliche  (obligatorische)  Darlehnsforderung  verjährt
ist  und  der  Schuldner  die  Einrede  der  Verjährung  erhebt,  immer  aus  dem
rundstück,  aus  der  verpfändeten  beweglichen  Sache  Befriedigun
suchen  (nicht  auch  aus  dem  übrigen  Vermögen  des  Schuldners),  dieses  jedo
nur  wegen  des  Kapitals  und  der  laufenden  Zinsen,  nicht  auch  wegen
der  Zinsrückstände  (§  223  Abs.  3).  "
as)  Uber  die  hier  ausdrücklich  anerkannten,  sonst  im  BGB.  nicht  erwäsnten
  im  Verkehrsleben  bäusigen  sogen.  Sicherungs=  (fiduziarischen)  Geschäfte
  —  „Sicherungs-Kauf“,  „Sicherungs-Ubereignung“,  „Sicherungs-Abtretung“
  —  vagl.  Anhang  1  31  8  di  unter  IV.
*  B.  chinn  kutzungen,  Kosten,  Schadensersatz.
ar)  Ausn

*.

men:  88  477  1  am  Ende,  638  "E  2  usw.

1)  §  226  enthält  das  sogen.  stane-Berbot.  Gegenüber  dem  Satz  „Wer
von  seinem  Rechte  Gebrauch  macht,  verletzt  niemanden“,  steht  das  B  B.  auf
dem  Standpunkte,  dos  es  auch  innerhalb  des  Rechts  noch  Schranken  gibt.
Nicht  das  formelle  Recht  ist  immer  entscheidende  eine  wahrhaft  sittliche
Rechtsordnung  darf  nicht  gestatten,  daß  jemand  von  seinem  Rechte  Gebrauch
macht,  lediglich  um  einen  andern  zu  ilanleeren  zu  benachteiligen  &amp;  9030.
a#s  erletzung  des  §  226  kann  Schadenser  satzpflicht  begründen  (88  823

bs.  2  und  826)0.

Die  88  227  bis  231  bestimmen,  inwieweit  „an  sich  widerrechtliche'
  Handlungen  erlaubt  sind,  wenn  sie  zum  Zwecke:  a)  der  Selbst-Berteidigung
  (Notwehr  Ec#n  Menschen)  227,  b)  des  Selbstschutzes  gegen
Tiere  und  andere  Sachen  ),  oder  ¾  der  Selbsthülle  (68  220.21)
rorgenommen  werden.  Diese  Vorschriften  sind  auf  dem  e  des  bürgerlichen
  Rechts  von  besonderer  Bedeutung  für  die  Schaden  gersan  flicht
wegen  „unerlaubter"  Handlungen  (88  823  ff.).  vgl.  auch  §§  8  F  1029.

2)  vgl.  Note  1  Abs.  1.  Ein  Hauptanmendunge  ebiet  des  §  226  ist  das
„Nachbarrecht“  (Entziehung  von  Luft  und  Licht  durch  einen  Bau,  „lediglich“
um  dem  Nachbar  zu  schaden).  8§  226  gilt  aus  für  die  vor  1.  Januar  1900
entstandenen  Rechtsverhältnisse.  —  Jeder  „Schaden“,  nicht  bloß  Vermögensschaden,
  ist  in  §  226  gemeint.  Im  übrigen  ist  §  226  mit  sorgfältiger  Prüfung
des  Einzelfalles  anzuwenden,  damit  nicht  ein  allgemeines,  ganz  unbestimmtes
ogen.  isgteisgrl  l  und  damit  richterliche  Willkür  die  Entscheidung  betimme.
  Sillige  ücksicht  auf  die  Fnteressen  der  einen  Partei  kann  leicht  zu
unbilliger  Rü  chtels  igkeit  gegen  die  andere  Partei  führen.

*  227  )  Die  in  8  227  enthaltene  Begriffsbestimmung  der  Notwehr  ist  dieselbe
wie  die  im  Strafgesetzbuch  (§  53)  gegebene.  Notwehr  ist  also  nicht  nur  straflos,
  sie  ist  erlaubt  und  befreit  von  der  Pflicht  zum  Ersatz  des  mn  Zsande
  der  Notwehr  angerichteten  Schaden  s.  —  Besonders  geregelt  sind  die

oraussetzungen  und  die  Grenzen  der  Notwehr  in  bezug  auf  den  Bessitz  858
bis  860,  865,  992,  1029,  1090  Abs.  2,  2025,  namentlich  §  859.  —  „Vorsätzliche“
oder  Anbrlälltgen  überschreitung  der  in  §  227  gezogenen  Grenzen  der
Notwehr  in  sturzung.  Furcht  oder  Schrecken  ist  zwar  6o  al  los,  macht  aber

chadensersatzpflichtig;  ebenso  ist  schadensersatzpf  ictig.  t  „aus
ahrlässigem  Irrtum“  annimmt,  die  Voraussetzungen  der  Notwehr  seien
vorhanden,  und  in  diesem  Irrtum  einem  andern  Schaden  zufügt.  über  „Fahr-—

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