Ausübung  der  Rechte  —  Selbstverteidigung  —  Selbsthilfe  8  221—228

8  1.  Gelangt  eine  Sache,  in  Ansehung  deren  ein  dinglicher
ausorüch  besteht,?)  durch  Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  eines  Dritten,
so  kommt  die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers  verstrichene
Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger  zu  statten.

§  222.  Nach  der  Vollendung  der  Verjährung  ist  der  Verpflichtete
berechkigta  die  Leistung  zu  verweigern.“,)

Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten  Anspruchs  Geleistete  kann
nicht  zurückgefordert  werden,  auch  wenn  die  Leistung  in  Unkenntnis  der
Verjährung  bewirkt  worden  ist.  Das  gleiche  gilt  von  einem  vertragsmüßigen
  Anerkenntnisse  sowie  einer  Sicherheitsleistung  des  Verpflichlteten.“)


s  223.  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für  den  eine  HSypothek
oder  ein  Pfandrecht  besteht,  hindert  den  Berechtigten  nicht,  seine  Befriedigung
  aus  dem  verhafteten  Gegenstan  de  zu  suchen.“)

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  ein  Recht  übertragen  worden,)
so  kann  die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund  der  Verjährung
  des  Anspruchs  gefordert  werden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  bei  der  Verjährung
von  Ansprüchen  auf  Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen  wiederkehrenden
Leistungen.

§224.  Mit  dem  Hauptanspruche  verjährt  der  Anspruch  auf  die
von  ihm  abhängenden  Nebenleistungen  ")  auch  wenn  die  für  diesen  Anspruch
  geltende  besondere  Verjährung  noch  nicht  vollendet  ist.

#  225.  Die  Verjährung  kann  durch  Rechtsgeschäft  weder  ausgeshlossen
  noch  erschwert  werden.“?)  Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere
  Abkürzung  der  Verjährungsfrist,  ist  zulässig.

Sechster  Abschnitt.

Ausübung  der  Rechte.  Helbstverteidigung.  Helbsthilfe.

8  226.  Die  Ausübung  eines  Rechtes  ist  unzulässig,  wenn  sie  nur
den  Zweck  haben  kann,  einem  anderen  Schaden  zuzufügen.:)

§  227.  Eine  durch  Notwehr  gebotene  Handlung  ist  nicht  widerrechtlich.


Notwehr  ist  diejenige  Verteidigung,  welche  erfor  derlich  ist.
um  einen  gegen  wärtigen  rechtswidrigen  Angriff  von  sich
oder  einem  anderen  abzuwenden.)

8228.  Wer  eine  fremde  Sache  )  beschädigt  oder  zerstört,  um  eine
durch  sie  drohende  Gefahr  von  sich  oder  einem  anderen  abzuwenden,
handelt  nicht  widerrechtlich,“)  wenn  die  Beschädigung  oder  die  Zerstörung
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist  und  der  Schaden
nicht  außer  Verhältnis  zu  der  Gefahr  steht.  Hat  der  Handelnde
die  Gefahr  verschuldet,  so  ist  er  zum  Schadensersatz  verpflichtet.“)


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