Erläuterungen

lässigkeit“"  §  276.  —  Aus  dem  Satze,  daß  Notwehr  erlaubt  ist,  folgt,  daß  RNotwehr
  gegen  eine  Notwehrhandlung  eines  andern  unerlaubt
ist  und  ngersatyslichtio  macht.  —  Aus  der  Fosfung  des  8  227  Abs.  2  ergibt
ich,  daß  etwehr  zu  ässig  ist  zum  Schutze  jedes  Aechtgute?  (Leib,  Leben,
reiheit,  Ehre,  Vermögen),  und  t  nicht  bloß  zum  Schutze  der  eigenen
echtsgüter  des  Angegei  enen,  sondern  auch  derjenigen  eines  anderen.
*)  Tiere  und  lebloze  Sachen  2.  wer  eine  den  Absturz  drohende  und
dadurch  die  Vorübergehenden  gefährdende  Marmorfigur  auf  einem  Treppengeländer
  herunternimmt  und  dabei  beschädigt).

5)  und  2D  vgl.  Anhang  5  und  6  -.  228.
t  229  7)  vgl.  Anhang  7  zu  §  229  6t  lbsthilfe:  Allgemeines  und  Beispiele).
2a0  i  o  nicht  strafbar  und  braucht  nicht  Schadensersatz  zu  leisten.
*231  10)  in  §  229  bezeichneten.  -
§232  1)  Di  EAbschuttt  handelt  von  der  Art,  wie  Schereit'  zu  leisten
st.  wenn  die  Verpfl  Abl.  3,  562,  1051)

tung  dazu  durch  „Gesetz“  (z.  B.  88  273

rr-Rechtsgeschäft  (1  ü  re  5  :„  ist  und  besondere
Bestimmungen  über  Art  und  Höhe  nicht  getroffen  find,  auch  deren  Feststellung
nicht  1  ich  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen  ist  (z.  B.  §  843  Abs.  2,
à  16.  1844).  —  vgl.  E.  90,  91;  ferner  ç6  10  ff.  #0.  (prozessualische
Vicherben  Hleiltung).  8  118  Strᷣd.  (Sicherheits  eistung  behufs  Verschonung  mit

ersuchungs  .
E  UJZf  Dä-  Hinterlegungswesen  ist  den  Landesgesetzen  vorbehalten.

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—

1204  ff.
.  124  ff.  1  N.  *r*m—°
§  i1218  .  2,  765  ff.  Bürgschaft  ist  jedoch  nicht  zulässig  z.  B.  8  273  Abs.  3,

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
betreffend

Anlegung  von  Mündelgeld.
(vgl.  Noten  10  und  12  su  8§  234,  238)

Art.  73.  8  1.  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
an  oinom  in  Preussen  belegenen  Grundstück  ist  für  die  Amtegung  von  Mündelgeld
alse  sleber  anJusehen,  wenn  sie  innerhalb  des  Fünfzehnfachen  oder.  soforn  ihr  kein
anderos  der  Eintragung  bedürfendes  Recht  im  HRange  vorgeht  oder  gleichsteht,  inner--halb
  des  Zwanzigfiochen  des  staatlich  ermittelten  Grundsteuerreinertrags  oder  bei  einem
Inndlichen  Grundstück  innerhalb  der  erston  zwei  Drittel,  bei  einem  städtischen  Grundstück
  innerhalb  der  ersten  Hlfle  des  Wertes  zu  stehen  kommt.

Der  Wert  ist  bei  lndlichen  Grundstücken  durch  Taze  einer  Preussischen  öffentlichen
  Kroditanstalt,  die  durch  Vereinigung  von  Grundbesitzern  gebildet  ist  und  durch
staatliche  Vorleihung  Rochtsflhigkeit  erlangt  hat.  oder  durch  Taxe  einer  Preussischen

rovinsial-  (kommunal-)  atndischen  öffentlichen  Grundkreditanstalt  odor  durch  gerichtiche

  Taxe.  bei  satldtischen  Grundatücken  in  gleicher  Weise  oder  durch  Taze  einer
öffentlichen  Feouerversicherungsanstalt  festzustellen.

8  2.  Statt  des  Zwanziglachen  des  Grundsteuerreinortrags  ist  bei  Grundstücken.
die  von  einer  Kreditanstalt  der  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Art  aatzungsgomlss  ohne
besondere  Ermittalungen  bis  zu  einem  grösseren  Vielfachen  beliehen  werden  können,
das  grönsero  Vielfache.  sofern  es  jedoch  den  dreissigfachen  Botrag  überstoeigt,  dieser
Betrag  massg##bend.

Für  einzolno  Bezirke  kann  durch  Königliche  Vorordnung  atatt  des  Zwanzigfachen
des  Groundstecuerreinertrags  ein  das  Viorzigfache  nicht  übersteigendes  grösseres  Viel-(aches
  bestimmt  werden.

Art.  74.  Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  ausser  den  im  8  1807  des.
Burgerlichen  Gesetzbuchs  hezxeichneten  Forderungen  und  Wertpapioron  Keeignet:

1.  dle  Rentenbriete  der  zur  Vermittlung  der  Ablösung  von  Renton  in  Proussen  bestehenden
  Rentenbanken;

#  die  Schuldverschreibungen.  welche  von  einor  Deutschen  kommunalen  Körper-"schaft
  oder  von  der  Kreditanstalt  elner  solchen  Kürperschaft  oder  mit.
Genchmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  von  einer  Kirchengemeinde  oder
cinem  klrehllchen  Verband  ausgestellt  und  entweder  von  seiten  der  Inhaber
kuündbar  sind  oder  einer  regolmlssigen  Tilgung  unterlicgen;

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