Sicherheitsleistung  #*229—232

§  229.  Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthilfe')  eine  Sache  wegnimmt,
zerstört  oder  beschädigt  oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthilfe  einen
Verpflichteten,  welcher  der  Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt  oder
den  Widerstand  des  Verpflichteten  gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt  nicht  widerrechtlich')  wenn
obrigkeitliche  Hilfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und  ohne  sofortiges
Eingreifen  die  Gefahr  besteht,  daß  die  Verwirklichung  des  Anspruchs  vereitelt
  oder  wesentlich  erschwert  werde.

8  2  .  Die  Selbsthilfe  darf  nicht  weiter  gehen,  als  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlich  ist.

Im  Falle  der  Wegnahme  von  Sachen  ist,  sofern  nicht
Zwangsvollstreckung  erwirkt  wird,  der  dingliche  Arrest  zu  beantragen.

Im  Falle  der  Festnahme  des  Verpflichteten  ist,  sofern
er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  der  perfönliche  Sicherheitsarrest
bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen,  in  dessen  Bezirke  die  Festnahme
erfolgt  ist;  der  Verpflichtete  ift  un  erzüglicho)  dem  Gerichte  vorzuführen.


Wird  der  Arrestantrag  verzögert  oder  abgelehnt,  so  hat  die  Rückgabe
  der  weggenommenen  Sachen  und  die  Freilassung  des  Festgenommenen
  unverzüglich  zu  erfolgen.

§5  231.  Wer  eine  der  im  8  228  bezeichneten  Handlungen  in  der
irrigen  Annahme  vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß  der  Widerrechtlichkeit
  erforderlichen  10)  Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist  dem
anderen  Teile  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  auch  wenn  der
Irrtum  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.

Siebenter  Abschnitt.

Sicherheifsleiftkung.y

§  232.  Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann  dies  bewirken

durch  Hinterlegung:)  von  Geld  oder  Wertpapieren,")

durch  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaats  eingetragen  sind,")

durch  Verpfändung  beweglicher  Sachens)

uch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grundücken,



durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine
Hypothek  an  einem  inländischen  Grundstücke  besteht,  oder
durch  Verpfändung  von  Grundschulden  oder  Rentenschulden
  an  inländischen  Grundstücken.“)

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser  Weise  geleistet  werden,
so  ist  die  Stellung  eines  tauglichen  Bürgen  zulässig.)

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