Erlänterungen

z  233  8  B.  in  Preußen  geht  hinterlegtes  Geld  (nicht  auch:  Wertpapiere)
  in  das  Eigentum  des  gutt  über.
S#  1257,  1273  ff.,  insbesondere  1279  ff.
§  234  10)  §  1807  Abs.  1  Nr.  2—4  und  E.  212  (Landesgesetze.  Für  Preußen
vgl.  Seite  86  unterm  Strich).  .  -
g  236  11)  Neicheg  .  vom  31.  Mai  1891  betr.  das  Reichsschuldbuch.  über
9  238  Staat  her  #rsm  dort  in  b  Landesgesetze  (fü
12  2  und  die  dort  in  bezug  genommenen  La  esetze  (für
Preußen  vnl.  Seite  86  unterm  Strich).
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§230  ½  765  ff.,  771,  773.
8  240  15)  d.  h.  wenn  sie  den  §§  234,  236—239  nicht  mehr  entspricht.

8.  die  mit  staatlicher  Genehmigung  ausgegebenen  Pfandbriefe  und  gleichartigen
Schuldversehreibungen  einer  Kreditanstalt  der  im  Artikel  738  §5  1  Abs.  2
bezeichneten  Art;

4.  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,  welche  von  einer  Preussischen
  Hypotheken-Aktien-Bank  auf  Grund  von  Darlehen  an  Preusstische
  Körperschaften  des  Sffentlichen  Rechtes  oder  von  Darlehen,  für
Felche  ein  sclche  Körperschaft  die  Gewührleistung  tbernommen  hat,  ausegeben

  sind.

s  Art.  76.  §  1.  Eine  in  Preussen  bestehende  öffentliche  Sparkasse  kann
durch  den  Regierungsprksidenten  im  Einvernehmen  mit  dem  Landgerichtspräsidenten
zur  Anlegung  ven  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  werden.  Die  Erklrung  kann
zurtckgenommen  werden.

ie  Erklkrung  und  die  Rücknahme  sind  durch  das  Amtsblatt  bekannt  su  machen.
5  2.  Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ein
Serka#senborn  ausser  Kurs  gesetzst,  so  ist  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
  des  Ge#senyerrundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.  -
Axi  76.  Im  Falle  des  98  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann
die  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der  Preussischen  Zentralgenossenschaftskasse  oder
einer  sonstigen  Preussischen  öffentlichen  Bankanstalt  (Landesbank,  landschaftlichen,
ritterschaftlichen  Darlehnskasse  usw.)  und,  wenn  die  von  einer  Preussischen  Privatbank
  ausgestellten  Wertpapiere  durch  den  Bundesrat  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  deeisener  orkll#rt  sind  oder  eine  Preussische  Privatbank  nach  Massgabe  des  Artikel  85
für  die  Hinterlegung  von  Wertpapieren  als  Hinterlegungsstelle  bestimmt  ist,  bei  einer
solchen  Privatbank  erfolgen.
Die  Anlegung  bei  den  ordentlichen  Hinterlegungsstellen  (Hinterlegungsordnung
vom  14.  März  1879,  Gesets-Samml.  S.  249,  findet  nicht  statt.