*  241

242
243

3  244
Talern.  Niemand  ist  verpflichtet,  Neichssilbermünzen  Gegensa  :
4  20  v  *

3  246

Erläuterungen

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  241,  insbesondere:
I.  Allgemeines  über  die  Begriffe  Recht  der  Schuldverhältnisse  —

enrecht,
II.  Inhalt  der  „Forderungsrechte“  —  Inhalt  der  „dinglichen  Rechte“.
III.  Schuldverträge  —  Dingliche  Berträge,
IV.  Abstrakte  Rechtsgrschäfte,
V.  Einteilung  des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse"
VI.  bider  der  gesetzlichen  Bestimmungen  durch  Parteivereinbarun

VII.  Verhünf  zum  früheren  Nechte  (  übergang  vorschriften).
rlo)  vgl.  Anhang  1  zuß  241  unter  1  zu  B.  II.  V—VII.
k  *  133,  138,  157,  267,  315—319.
3)  Das  „nur“  ist  das  Entscheidende;  z.  B.  eine  Tonne  Weizen,  10  Kilo
Kakaot  „Hafer  des  Gutes  P.“  ist  auch  noch  „Gattungssache“.  —  vgl.  Note  2
zu  .

«)BesondeteBotfchrifteu279,M,—fiit6attmtgstu  480,  491,
—  Gattungsvermächtnis  88  2155,  2182,  2183,  —  ferner  8  360  :  „Wird
eine  nur  der  Gattung  bestimmte  Ware  geschuldet,  so  ist  Handelsgut  mittlerer
  Art  und  Güte  zu  leisten.“  he

5)  Bei  der  Vorschrift  des  §  243  ist  der  gewöhnliche  Fall  vorausgesetzt,
daß  die  Auswahl  dem  n**t*2*5  (nicht  kraft  besonderer  Vereinbarung
dem  Gläubiger)  zusteht.  Hat  der  Schuldner  aus  der  Gattung  eine  bestimmte
Sache  ausgewählt  und  sie  dem  Hläubiger  angeboten,  oder  der
Post.  Eisenbahn  ufw.  übergeben,  so  hat  er  das  „seinerseits  Erforderliche
  getan“;  er  schuldet  dann  nicht  mehr  eine  ,  kungssachee  sondern  die  ausgirchiu
  bestimmte  Sache  (sogen.  „Konzentration“  des  Schuldverhältnisses).
  Dies  ist  wichtig  für  den  „UÜbergang  der  Gefahr“"  der  Sache  (88  275
bis  278.  279,  300,  447,  644,  651.

o)  Also  in  Gold  oder  in  (bie  auf  weiteres  dem  Golde  Llichgestelsten

aler)  im
Betrage  von  mehr  k.  und  Nickel  oder  Kupfer  i  etrage  von  mehr
als  1  Mk.  in  Zahlung  zu  nehmen.  Reichskassenscheine  (5,  20,  50  Mk.)  oder
Banknoten  braucht  biemand  zu  nehmen.  vgl.  Art.  9  Münzgesetz.

*)  S  2569,  270.

8)  L.  Hauptfau  der  „Zinsen“  find  „Geld“-Zinsen.  Es  ist  aber  au
ein  „Zins“-Versprechen,  wenn  ein  Bäcker  sich  von  einem  anderen  10  Scho
Eier  borgt  und  sich  verpflichtet,  11  Schock  zurückzugeben  ’  I.  §§  607  ff.).  —
Die  „Dividenden“  von  Aktiengesellschaften  sind,  obgleich  sie  auch  in  „Prozenten“
  bestimmt  zu  werden  pflegen,  nicht  „Zinsen“  im  Rechtssinne,  sondern
„Gewinnanteile“;  auch  die  sogen.  „Amortisatsonsquoten“,  die  in  „Prozenten“
bestimmt  zu  werden  pflegen  r  B.  bei  Landschaftsdarlehen),  sind  nicht  „Zinsen“,
  sondern  üch  lungen“  auf  das  Kapital;  sie  „verjähren“  jedoch  wie
Zinsen  (§  197).  „Miet=  und  Pachtzins“  fallen  felbstverständlich  nicht  unter
den  hier  in  Rede  stehenden  Begriff  „Zinsen“.  —  Über  Verjährung  von  Zinsen
88  197.  224.  —  Die  Höhe  der  vertragsmäßigen  Ziusen  zu  bestimmen,  ist  Sache
der  „freien  Vereinbarung“  der  Parteien,  soweit  nicht  die  orschriften  gegen
den  Wucher  (§  138  und  Ges.  vom  24.  Mai  1880  und  19.  Juni  1893  vgl.  E.  39,
47)  und  etwaige  besondere  Vorschriften,  z.  B.  betreffend  Feberbliche  P###  -
leiher  und  Pfandleihanstalten  (E.  94),  entgegen  stehen.  Eine
Auonahme  von  der  Zinsenfreiheit  ferner  ⅛  247.  —  Gesegzliche  Zinsen  sind:
Verzugszinsen  (§  288—290),  Prozeßzinsen  (8§  291);  vgl.  ferner  die  in  den
§8  256.  347,  452,  641  Abs.  2,  668,  698,  820,  849,  1133,  1834  und  in  anderen  Gesetzen
bestimmten  Fälle  der  Zinspflicht.  —  Über  Zinsen  nach  Handelsrecht  88  352  ff.
HGB.  Danach  ist  insbesondere  die  Höhe  der  „gesetzlichen“  Zinsen  mit
Einschluß  der  Verzugszinsen  bei  „beiderseitigen  Handelsgeschäften“
5  ..  Derselbe  Zinssatz  gilt,  wenn  im  5GB.  bei  genseitigen  Handelsgeschäften
  die  Verpflichtung  zur  Zinszahlung  ohne  Bestimmun  r  Höhe  ausgesprochen
  ist.  z.  B.  §  354  Abs.  2;  abgesehen  sieroon  ilt  bei  „einseitigen“
Handelsgeschäften  auch  §  246  6B.  —  Wechselschulden  sind  mit  6  *  zu  ver-—

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