Erläuterungen

insen  selordnun  „51).  —  Soweit  in  Laudesgesetzen,  die  neben
gcen  E  Kraft  ß  die  ung  einer  Schuld  mit  mohr  als  4%

vorgeschrieben  ist,  tritt  in  Preuß  ßen  (A.  Art.  10,  z.  B.  8  36  Enteignungsgesetz
  vom  11.  Juni  1874,  §  16  Pfandleih-Gel.  vom  17.  ärz  1881)  Verzinsu
  u  41½%  ein,  ebenso  in  Bayern  (Übergangsges.  Art.  3),  in  Sachsen

(A.

8  247  P.  88§  187,  188.  Wenn  „Wucher“  vorliegt  (§  138),  ist  das  Geschäft  überhaupt
  zui  r2  389,  4

g  248  ervon  ist  zu  unterscheiden:  Die  nachträglich  d.  h.  nach  Eintritt

  der  Fälligkeit  der  Zinsen  getroffene  Vereinbarung  daß  die  nunmehr
rückständigen“  iIinjen  wieder  Jinsen  tragen.  Qen  ine  solche  „Vereinbaruhg-
  ist  allgemein  Wäulälige=  —  wl.  —  üÜber  „Zinseszins“  im
onr  die  Lah  i-  *-  Interesse  der  Schuld
12)  Diese  Ausnahmen  n  en  das  Interesse  der  Schuldner.
8  249  g  Anhang  13  zu  #  meines  über  Schadensersatz).
6  251  |  kittet  ist  eicht  #  5.4
„Lohnt  as  nict  die  Kofle#  !*#  ist  Geld  zu  nehmen  Deine
Fflicht-  P  Wer  z.  B.  die  in  einem  50  Pfenni  kaufte  Vase  eines
anderen  in  30  Stücke  zerbricht,  kann,  ddeg  die  ar  Stellunr  Kitten)  mehr  als
50  Pf.  kosten  würde,  adensersa  durch  lung  von  50  Pfennigen  und
ezwader,  sendungskosten  für  Anschaffung  einer  anderen  *d  lei  Fünn,

253  .l.  nhang  1  241  unter  II.  —  Aus  g  253  folgt,  d  s
Hauen-H  der  r#  *  baß  bagb  zu  46ö

rsss-  n  und  die  W15
des  Kistigen  Ese#tums“.  Gerorzt

nspruch  auf  Geld--  nts  *’*o  ge  prochen  ist,  nicht  aber

der  nünd  nach  8  249  gegebene  Anspru  P  ieder  45  des  früheren

Zustandes,  falls  und  soweit  eine  Herstellung  möglich  ist
*  254  sie  254  gilt  für  alle  Fälle  von  Schadensersatzpflicht,
e  auf  Vertrag  oder  auf  Sle  vunerlaubt.  De#d  gen  §8  828  ff.,
beruhen.  —  Verschn  ädigten  bedeutet  eine

nNJ5  Wenn  Ent  der  Beschädigte  ein  Kind  unter  7  ren  ist.
ommt  genöb  828  Abs.  1  der  8  254  nucht  zur  Anwendung  es  adigten
  zwischen  7  und  18  Jahren,  sowie  bei  Buisensinen,  lch
fnwendung  des  §  254  davon  In  ob  sie  die  nach  §  828  Abs.  2  erforderliche  „Einbesaßen.

  254  findet  auch  Anwendung,  nicht  bloß  wenn  der  un-H6
  i  ttelbar  Bes  *  z.  B.  der  körperlich  angenh  te,  sondern  auch  wenn
3  in  den  Fällen  der  969  44  845  der  mitt,  har  7  te  kraft  ——

—  nach
dert,  wenn  en  weder  —  Getöteten  o
eigenes  Verschulden  zur  Last  fällt  (3.  B.  der  Viell  der  lerh  seinem
Sohne  Unterhalt  bezieht,  unterläßt  es  schuldhaft,  einen  geeigneten
Arzt  zur  Hilfeleistung  bei  dem  Meche  die  uld  eines  anderen  verletzten
  Sohne  gusschen,  und  der  Sohn  stirbt  infolgedessen,  während  er  durch
eine  gewöhnliche  ration  hätte  gerettet  werden  tönnen.  Wenn  ein
Dienstoerp  lichteter  7  Falle  des  8  95  es  unterläßt,  den  Dienstherrn  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  die  von  ihm  zu  benutenden  Vorrichtungen  oder
Gerätschaften  en  so  gifft  ihn  im  Falle  er  dadurch  Schaden  erleidet,
mitwirkendes  Wenn  ein  Gast  in  einem  Schanklokal  in  päter
Stunde,  nachdem  ure  die  Treppen=  u  ut  Beleuchtung  Tausgelscht  ist,  im
Dunkel  die  Hedürinisansalt  aufsucht,  ohne  Licht  zu  fordern,  und  Schaden
leidet,  so  ist  das  sein  „mitwirkendes  Verschulden“,  das  es  rechtfertigt,  ihm

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