Verpflichtung  zur  Leistung  *248—254

§  248.  Eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,  daß  fällige
Zinsen  wieder  Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.1)

Sparkassen,  Kreditanstalten  und  Inhaber  von
Bankgeschäften  können  im  voraus  vereinbaren,  daß  nicht  erhobene
Zinsen  von  Einlagen  als  neue  verzinsliche  Einlagen  gelten  sollen.
Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
auszugeben,  können  sich  bei  solchen  Darlehen  die  Verzinsung  rückständiger
Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.:)

249.  Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist,e  )  hat  den  Zustand
herzustellen,  der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze  verpflichtende
Umstand  nicht  eingetreten  wäre.  Ist  wegen  Verletzung  einer  Person
oder  wegen  Beschädigung  einer  Sache  Schadensersatz  zu  leiften,  so  kann
der  Gläubiger  statt  der  Herstellung  den  dazu  erforderlichen  Geldbetrag
verlangen.

250.  Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen  zur  Herstellung
eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Herstellung
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
kann  der  Gläubiger  den  Ersatz  in  Geld  verlangen,  wenn  nicht  die  Hersiellung
  rechtzeitig  erfolgt;  der  Anspruch  auf  die  Herstellung  ist
ausgeschlossen.

251.  Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung
  Gläubigers  nicht  genügend  ist,“)  hat  der  Ersatzpflichtige  den
Gläubiger  in  Geld  zu  entschädigen.

Der  Ersatzpflichtige  kann  den  GEläubiger  in  Geld  entschädigen,
wenn  die  Herstellung  nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen
möglich  ist.“5)

§  252.  Der  zu  ersetzende  Schaden  umfaßt  auch  den  entgangenen
Gewinn.  Als  entgangen  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach  dem  gewöhnlichen
  Laufe  der  Dinge  oder  nach  den  besonderen  Umständen,  insbesondere
  nach  den  getroffenen  Anstalten  und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit
  erwartet  werden  konnte.

§  258.  Wegen  eines  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist,
tann  Entschädigung  in  Geld  nur  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
Fällen  gefordert  werdene)

2  .  Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  u#)

schädigten  mitgewirkt,  so  hängt  die  Verpflichtung  zum  Ersatze

  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,

  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend

  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Teile  verursacht
worden  ist.“)  »

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des  Beschädigten
darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schuldner  auf  die
Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens  aufmerksam
zu  machen  o)  die  der  Schuldner  weder  kannte  noch  kennen  mußte,
oder  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schaden  abzuwenden  dder

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