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Erläuterungen

von  seiner  (im  übrigen  etwa  begründeten)  Schadensforderung  einen  Teil  abjusprechen.
  Im  Betreten  einer  nicht  beleuchteten  Treppe,  deren  Mangelhaftigeit
  der  darauf  Schaden  Erleidende  kennt,  kann  ein  r  jedes  Srr
verlustig  machendes  „alleiniges  Verschulden“  gefunden  werden.  —  im  e
des  §  254  den  Beschädiger  ein  Verschulden  trifft,  oder  ob  dieser  ohne
Verschulden  für  den  Schaden  haftet  (z.  B.  §88  833,  835,  904  usw.),  ist
gleichgültig.

13)  Maßgebend  für  die  Abgrenzung  der  Ersatzpflicht  bei  mitwirkendem
Gerschulken  des  —tlt  ist  also  nicht  die  rmst  des  „Verschuldens“
auf  der  einen  oder  anderen  Seite,  sondern  die  Feststellung,  wessen  Verhalten
die  überwiegende  „Ursache“  des  dens  gewesen  ist.  In  der  Regel  wird
allerdings  die  Frage,  wer  den  Schaden  vorwiegend  „verursacht“  hat,  mit  der
Fragen:  wer  ihn  „verschuldet“  Fat.  usammenfallen.  Es  ist  dies  aber  nicht  notwendig
  der  Fall.  Die  in  der  Regel  vorliegenden  verschiedenen  Schadensursachen

nd  gegen  einander  abzuwägen.  Ganz  geringfügige  werden  auszuscheiden  sein.
nn  auf  seiten  des  „Beschädigten“  zwar  an  3  erhebliche,  aber  doch  weniger
erhebliche  Schadens  ursachen  als  auf  Seiten  des  „Beschädigers“  vorliegen,
wird  dies  in  der  Weise  zum  Ausdruck  zu  bringen  sein,  daß  der  Beschädiger  den
Arößferen  Bruchteil  des  Schadens  dem  Beschädi  ten  zu  ersetzen  hat,
etzierer  im  übrigen  mit  seiner  Schadensersatzforderung  abzuweisen  ist.  —  Das
Reichsgericht  hat  ausgesprochen:  „Nicht  zwischen  einem  „Verschulden“  des
Verletzten  einerseits  und  einem  „Verschulden“  des  Eisenbahnunternehmers
oder  eines  seiner  Angestellten  andererseits  ist  die  in  §  254  vorgeschriebene
Abwägung  vorzunehmen,  sondern  8  1  Haftpflichtgesetz  ist  in  seiner  praktischen
Bedeutung  durch  254,  846  BGB.  von  vornherein  insofern  eingeschränkt,  als
schon  die  Ursächlichkeit  der  JDallgemeinen  Gefährlichkeit“  des
Eisenbahnbetriebes  einerseits  und  ein  eigenes  „Berschulden  des
Verletzten“  andererseits  gegeneinander  abgewogen  werden  müssen,  sodaß
insbesondere  bei  nur  sehr  geringem  Verschulden  des  Verletzten  diesem  bezw.
seinen  Hinterbliebenen  wenigstens  ein  Teil  des  Schadensersatzes  zuzusprechen
ein  würde,  auch  wenn  gar  kein  Verschulden  auf  der  anderen
Seite  (beim  Eisenbahnunternehmer)  im  Spiele  war.“

10)  Der  Droschkenkutscher,  der  schuldhafter  Weise  die  fest  vereinbarte
Zeit  zur  Abholung  eines  Fahrgastes  versäumt,  der  Absender  einer  Geldsumme,
der  schuldhafter  ise  die  rechtzeitige  Absendung  versäumt,  braucht  den  durch
die  Verspätung  dem  Fahrgast,  dem  Empfänger  des  Geldes  entstehenden  „ungewöhnlich
  hohen“  Schaden  nur  dann  zu  ersetzen,  wenn  er  vorher  auf  die  Gefahr
eines  so  hohen  Schadens  aufmerksam  gemacht  ist.

20)  Der  Beschädigte  ist  also  unter  allen  Umständen  und  bei  Vermeidung
mindestens  teilweisen  Verlustes  seiner  Schadensersatzforderung  verpflichtet,
das  nach  Lage  der  Mögliche  und  Erforderliche  zur  Abwendung  oder
Minderung  des  Schadens  zu  tun,  z.  B.  der  Eigentümer  eines  durch  die
Funken  einer  Lokomotive  in  Brand  gesetzten  Waldes  muß  zur  Erhaltung
seincs  Schadenzersatzanspruche  gegen  die  Bahnverwaltung  nach  Möglichkeit
löschen  und  retten.  —  Der  körperlich  Aerlesste  der  sich  weigert,  sich  in  einem
chirurgischen  Lazarett  behandeln  zu  lassen  ich  einer  gewöhnlichen  Operation
oder  einer  Kur  in  einem  medikome  Laicen  Institut  zu  unterziehen,  und
dadurch  die  Herstellung  seiner  Erwerbsfähigkeit  verhindert,  kann  durch  diese
Weigerung  seinen  Schadensersatzanspruch  gegen  denjenigen,  der  ihm  die  Körperverletzung
  zugefügt  hat,  verlieren  oder  wenigstens  mindern.  —  Der  Eigentümer
  A  einer  von  ihm  dem  B  vermieteten  und  bei  diesem  auf  Antrag  des  C
wegen  einer  Forderung  des  C  gegen  B  im  Wege  der  Zwangsvollfsr
  reckung  gepfändeten  und  demnächst  versteigerten  Sache  kann  zwar  immer
von  C  die  gereuchahlun,  de  Versteigerungs-Erlöses  aus  dem  Rechtsgrunde
der  „ungerechtfertigten  Bereicherung"  fordern  (§  816  Abs.  1  und  Note  17);
der  weitergehenden  „Schadenser  satz“-Forderung  des  A  kann  aber  C,
selbtt  wenn  diesem  ein  „Verschulden“  nachgewiesen  werden  könnte  („fahrlässige"“
  Pfändung  einer  nicht  seinem  Schuldner  B,  sondern  einem  Dritten  A
gehorigen  Sache),  den  Einwand  des  „mitwirkenden  Verschuldens“  entgegen-—

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