Verpflichtung  zur  Leistung  *255—260

zumindern.:)  Die  Vorschrift  des  §  278  findet  entsprechende  Anwendung.


§  255.  Wer  für  den  Verlust  einer  Sache  oder  eines  Rechtes
Schadensersatz  zu  leisten  hat,  ist  zum  Ersatze  nur  gegen  Abtretung  der
Ansprüche  verpflichtet,  die  dem  Ersatzberechtigten  auf  Grund  des  Eigentums
  an  der  Sache  oder  auf  Grund  des  Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.-:)


*256.  Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen  verpflichtet  ist,)
hat  den  aufgewendeten  Betrag  oder,  wenn  andere  GEegenstände  als  Geld
aufgewendet  worden  find,  den  als  Ersatz  ihres  Wertes  zu  zahlenden  Betrag
  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an  zu  verzinsen.  Sind  Aufwendungen
  auf  einen  Gegenstand  gemacht  worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen
herauszugeben  ist,  so  sind  Zinsen  für  die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten
  die  Nutzungen  oder  die  Früchte  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung
  verbleiben,  nicht  zu  entrichten.

§  257.  Wer  berechtigt  ist,  Ersatz  für  Aufwendungen  zu  verlangen,
die  er  für  einen  bestimmten  Zweck  macht,  kann,  wenn  er  für  diesen  Zweck
eine  Verbindlichkeit  eingeht,  Befreiung  von  der  Verbindlichkeit  verlangen.
  Ist  die  Verbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  so  kann  ihm  der  Ersatzpflichtige,
  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

§  258.  Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,  die  er  einem  anderen
herauszugeben  hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen,#)  hat  im  Falle  der
Wegnahme  die  Sache  auf  seine  Kosten  in  den  vorigen  Stand  zu  setzen.
Erlangt  der  andere  den  Besitz  der  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,  die  Wegnahme
  der  Einrichtung  zu  gestatten;  er  kann  die  Gestattung  verweigern,
bis  ihm  für  den  mit  der  Wegnahme  verbundenen  Schaden  Sicherheit
geleistet  wird.-)

§  259.  Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit  Einnahmen  oder  Ausgaben
  verbundene  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen,"#)  hat  dem  Berechtigten
  eine  die  geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen
  oder  der  Ausgaben  enthaltende  Rechnung  mitzuteilen  und,
soweit  Belege  erteilt  zu  werden  pflegen  ,  Belege  vorzulegen.2)

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  in  der  Rechnung  enthaltenen
  Angaben  über  die  Einnahmen  nicht  mit  der  erforderlichen
Sorgfalt  gemacht  worden  sind,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:)

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Einnahmen  28)  so  vollständig  angegeben
habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

In  Angelegenheiten  von  geringer  Bedeutung.:g)  besteht
eine  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  nicht.

§  260.  Wer  verpflichtet  ist,  einen  Inbegriff  von  Gegenständen
herauszugeben  oder  über  den  Bestand  eines  solchen  Inbegriffs  Auskunft
zu  erteilen,  hat  dem  Berechtigten  ein  Verzeichnis  des  Bestandes  vorzulegen.0)


Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  das  Verzeichnis  nicht  mit  der
erforderlichen  Sorgfalt  aufgestellt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete
auf  Verlangen  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

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