Erläuterungen

setzen,  bestehend  in  der  Unterlassung  rechtzeitiger  Anträge  auf  Einstellung  der
Iwangsvollstreckung  in  die  ihm  gehörigen  Sachen.

§  255  21)  z.  B.  die  Feuerversicherungsgesellschaft  kann  von  dem  Versicherten
im  Falle  eines  Brand  die  Leistung  des  Schaden-ersaßze  davon  abhängig
machen,  daß  ihr  der  cherte  die  ihm  gegen  den  Brandstifter  zustehenden

Schadensersatzansprüche  abtritt.

256  ?:  ogl.  Sachregister  unter  „Aufwendungen“.

258  23)  vgl.  Sachreg  ter  unter  „Wegnahme“.  z.  B.  der  Mieter  einer  Wohnung,

  der  elektrif  lockenzüge,  Beleuchtung  usw.  hat  anlegen  lassen,  kann

die  inrichtungen  wieder  wegnehmen,  vgl.  8§  547.

21

*259  29)  z.  B.  der  Beauftragte,  Vormund,  Testamentsvollstrecker  vgl.  Sachregister
  unter  „Rechenschaftsablegung“.

20)  Wer  die  Erfüllung  der  ihm  nach  §  259  obliegenden  Verpflichtungen
zu  Unrecht  verweigert,  wird  auf  „Klage“  zur  Rechnungslegung  usw.  verurteilt.
  Kommt  er  auch  dem  rechtskräftigen  Urteile  nicht  nach,  so  kann  er
dazu  durch  Geldstrafe  bis  1500  Mk.  oder  E  bis  6  Monaten  angehalten  werden
(8§  888,  913  3  2  Hat  er  eine,  che“  sich  darstellende  „Rechnung  mit
Velegen“  mitgeteilt,  so  kann  der  Glã  iger  nicht  mit  der  allgemeinen  Behauptung,
  die  Rechnung  sei  „unvollständig“,  weitere  Zwangsmaßregeln  (Geldu
  e,  Haft),  sondern  nur  die  Leistung  des  „Offenbarungseides“  gemäß  8  259

bs.  2  beantragen.  .

27)  Daß  ein  solcher  „Grund“  vorliegt,  muß  derjenige  beweisen,  der  den
Offenbarungreid  fordert.

8)  Nur  die  Einnahmen"“  brauchen  beschworen  zu  werden;
denn  wenn  der  zur  echnungslegung  Verpflichtete  die  „Ausgaben“  nicht
belegen  oder  sonst  beweisen  kann,  so  ist  das  lediglich  sein  Schade,  weil  sie  ihm
dann  eben  nicht  gutgeschrieben  werden.  ·

2")wotübettiterlichegEtmessenentichewet.

8  260  30)  Über  „Inbegriff“  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  unter  I.  In  8  200  ist
jedoch  unter  Inbegriff  nicht  bloß  eine  sogen.  „Sachgesamtheit“,  die  unter  einem
gemeinsamen  amen  zusammengefaßt  zu  werden  pflegt  (z.  B.  Herde,  Bibliothek,

utsinventar)  zu  verstehen,  sondern  jede  Mehrheit  von  Vermögens.

gegenständen,,  bei  der  der  Berechtigte  nach  dem  obwaltenden  Verpflichtungsgrunde

  nicht  in  der  Lage  ist,  die  einzelnen  Gegenstände  zu  bezeichnen.

  Anwendungsfälle  des  8  260  sind  145.  die  Verpflichtung  des  Ehemannes,

des  Vormundes  zur  Herausgabe  des  mögens  der  Ehefrau,  des  Mündels

G  1421,  1890),  *  88  314,  987,  1990  Abs.  1  Satz  2,  2130  üsw.  vgl.  ferner
Sachregister  unter  „Auskunft“  (Hauptfall  8  2028).

8  261  Au)  auf  Grund  eines  dazu  verurteilenden  rechtskräftigen  Urteils.

»2)  als  Handlung  der  „freiwilligen  Gerichtsbarkeit“;  vgl.  §§  889  3PO.
und  8§  79,  163  RFG.

*262  35)  sogen.  Wahlschuld  (Alternativobligation);  z.  B.  der  Bilderhändler  A
verkauft  dem  B  eines  von  zwei  in  seinem  Laden  befindlichen  Böcklinschen
Gemälden  für  30  000  Mk.  Hier  hat  im  Zweifel  A  die  I,  welches  Gemälde
er  liefern  will.  Zu  unterscheiden  von  der  Wahlschuld  ist  die  Gattungsschuld
[Auswahl  aus  der  Gattung),  Note  5  zu  §  243,  ferner  der  Fall,  daß  nureine
Leistung  geschuldet  wird,  der  Schuldner  aber  sich  von  dieser  einen
Schuld  urch  eine  andere  Leistung  befreien  kann,  z.  B.  §  251  Abs.  2  (Geld
statt  Herstellung),  oder  der  Gläubiger  berechtigt  ig.  eine  andere  Leistung
zu  sordern,  z.  B.  §  340.  Zu  unterscheiden  von  der  „Wahlschuld“  ist  ferner
die  „Bestimmung  der  Leistung  durch  eine  Partei  oder  einen  Dritten=(88
  315—319).  —  Die  Vereinbarung:  „der  gemietete  Bagger  ist  vom  Mieter
entweder  in  Danzig  oder  in  Berlin“,  —  „entweder  im  Herbst  dieses  oder  im
Herbst  nächsten  Ahres-  zurückzuliefern,  enthält  eine  „Wahlschuld“  (in  bezug
auf  Erfüllungso  rt  und  Erfü  ungs  heith  im  Sinne  des  §  282.

§  263  31)  Üüber  die  „Erklärung“  der  Wahl  (#empfangsbedürftige
Willenserklärung“)  und  die  Wirksamkeit  der  Erklärung  ogl.  Anhang  1
zu  §  116  und  §§  130—132.  Die  Erklärung  kann  auch  durch  „schlüssige  Hand-