Verpflichtung  zur  Leistung  i261—268

daß  er  nach  bestem  Wissen  den  Bestand  so  vollständig  angegeben  habe,
als  er  dazu  imstande  sei.
Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  3  findet  Anwendung.

§  261.  Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er  nicht  vor  dem  Prozetßgerichte
  zu  leisten  ist,“!)  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes  zu  leisten,#)
an  welchem  die  Verpflichtung  zur  Rechnungslegung  oder  zur  Vorlegung
des  Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.  Hat  der  Verpflichtete  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  Aufenthalt  im  Inlande,  so  kann  er  den  Eid  vor  dem  Amtsgerichte
  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltsorts  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den  Umständen  entsprechende  Anderung  der
Eidesnorm  beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides  hat  derjenige  zu  tragen,
welcher  die  Leistung  des  Eides  verlangt.

262.  Werden  mehrere  Leistungen  in  der  Weise  geschuldet,  daß
nur  die  eine  oder  die  andere  zu  bewirken  ist,  so  steht  das  Wahlrecht  im
Zweifel  dem  Schuldner  zu.“)

§  263.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Teile.)

Die  gewählte  Leistung  gilt  als  die  von  Anfang  an  allein  geschuldete.


§  264.  Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner  die  Wahl  nicht  vor
dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung  vor,  so  kann  der  Gläubiger
die  Zwangsvollstreckung  nach  seiner  Wahl  auf  die  eine  oder  auf  die
andere  Leistung  richten;  der  Schuldner  kann  sich  jedoch,  solange  nicht  der
Gläubiger  die  gewählte  Leistung  ganz  oder  zum  Teil  empfangen  hat,
durch  eine  der  übrigen  Leistungen  von  seiner  Verbindlichkeit  befreien.

It  der  wahlberechtigte  Gläubiger  im  Verzuge,')  so  kann  der
Schuldner  ihn  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Vornahme
  der  Wahl  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  Schuldner  über,  wenn  nicht  der  Gläubiger  rechtzeitig
die  Wahl  vornimmt.

265.  Ist  eine  der  Leistungen  von  Anfang  an  unmöglich  oder
wird  fie  später  unmöglich,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältnis  auf  die
übrigen  Leistungen.  Die  Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung
infolge  eines  Umstandes  unmöglich  wird,  den  der  nicht  wahlberechtigte
Teil  zu  vertreten  hat.)

§  266.  Der  Schuldner  ist  zu  Teilleistungen  nicht  berechtigt.

§5  267.  Hat  der  Schuldner  nicht  in  Person  zu  leisten,  so  kann  auch
ein  Dritter  die  Leistung  bewirken.  Die  Einwilligung  des  Schuldners
ist  nicht  erforderlich.

Der  Gläubiger  kann  die  Leistung  ablehnen,  wenn  der  Schuldner
widerspricht.35)

268.  Betreibt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung  in  einen
dem  ldner  gehörenden  Gegenstand,  so  ist  jeder,  der  Gefahr  läuft,
durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an  dem  Gegenstande  zu  verlieren,
  berechtigt,  den  Gläubiger  zu  befriedigen.30)  Das  gleiche  Recht

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