8  265
5266

*  267

8  268

z  269
8  270

8  271

Erläuterungen

lungen  B.  durch  Leistung  eines  der  geschuldeten  Gegenstände  erfolgen.
Die  e  ssothee  Erklärun  s  unwiderruflich.  Henn  der  Schuldner  nicht  wählt
und  8  muß  der  Gläubiger  im  Beispiele  der  Note  33  klagen:  auf  Leistung
„eines  der  beiden  Böcklinschen  Bilder“.  Der  Schuldner  kann  dann  noch  bis
zum  Be  inne  der  Zwangsvollstr  e  ckunggegenihn,,wahlen«dagablrecht
  geht  m  erst  gemä  264  verloren.

35)  Der  Gläubiger  ist  nach  §  262  nur  wahlberechtigt,
wenn  nPes  asedehär  bestimmt  ae  oder  aus  den  Umständen  klar  erhellt.

:  §  275—280  325.

r  Hläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  Abschlagszahlungen  anzunehmen.
  Nach  Wechse  ger  t  hb  der  Inhaber  des  els  eine  Teilzahlung
annehmen.  Art.  38

38)  Der  Schanhen.  E  Zweifel“  in  —  n  zu  leisten:  m  B.  bei
Dienstverträgen  (§  613),  beim  Austrage  E  ft  auch  beim  Werkvertrage
(ogl.  Anhang  2  zu  §  631  unter  C  am  Ende  Mus  es  bei  der  Leistung  nicht

4„  ersön  lichkeit  des  uldners  ankommt,  kann  nach  §  267  jeder

teiligte  Dritte  an  Stelle  des  Schuldners,  selbst  Ser  dessen  Einwilligung,
leisten  und  dadurch  das  Schuldverhältnis  zum  Erlö  ringen  (§  362).
Also  in  dem  häufigsten  Falle  der  „Geldschuld“  muß  der  Gläubiger  die  ihm  von
einem  beliebigen  Dritten  für  den  Schuldner  angebooere.  Zahlun  annehmen.
bei  Vermeidung  der  Folgen  des  Annahme-Verzuges  nn  jedoch
der  Schuldner  der  Leistung  durch  einen  Dritten  tupeer  *  2  braucht  der  Gläubiger
  die  Leistung  rtt  anßunehmen:  er  kann  es  aber,  wenn  er  will.  —  Welches
Rechtsverhältuis  zwischen  dem  (für  r  ben  Schuldner  leistenden)  Dritten  und  dem
Schuldner  selbst,  4mis  t,  entscheidet  .  nach  den  Amständen  des  Falles.  Die
von  einem  Dritten  C  bezahlte  Forderu  A  gegen  B  geht  nicht
cohne  weiteres  auf  Cüber.  Es  kann  ,  8  vorliegen,  z.  B.  der
Onkel  be  ablt  3  .  des  Reffen,  —  „Seschäftsführung  Anu  uftrag“
(§§  677  z  der  Er  bezahlt  den  fälligen  Mietzins  des  plötzlich
(68  lnf  )5  diesen  beiden  Fällen  geht  die  bezahlte  Forderung
nicht  auf  den  rrn“  Onkel  oder  Freund  über;  der  zahlende  Freund  kann
jedoch  vom  Freunde  Ersatz  aus  8  683,  mindestens  aber  aus  dem  echtsgrunde
der  zungerechtfertt  ten  W5  3  §  812  ff.)  fordern.  Falls  der  Bürge
für  den  Haupt  Wuldne  ner  ahlt,  geht  die  Forderung  auf  ihn  über  (8  774).  ogl.
ferner  §  268  M  1143,  1225.

5  l  An  ang  39  zu  §  268  (Ablösungerecht).

40  7  372  ff.,  387  ff.

"1)  Note  38.  8#  401.

2)  vgl.  vie  92  zu  §  1150,  Note  22  zu  §  774.

1##–4  Auhang  43—43  zu  §  269  (Erfüllungsort).

.  6  zt  Anhang  46—49  eu  8§  270  (Übermi  dun%  von  Geldzahungen).


50)  Für  die  Frage:  Wann  ist  zu  leisten?  sind  entscheidend:  in  erster
Linie;  der  ausdrücklich  erklärte  oder  aus  den  Umständen  zu  entnehmende  „Wille“
der  Beteiligten  (88  133,  157,  242),  —  in  zweiter:  etwaige  beon  dere
gese  geich  e  Vor  chriften,  z.  B.  betreffen  Mietzins  8  551,  Darlehen  und
Darts  nsbeichen  e  608,  609,  Pacht  §  584,  Dienstvertrag  8  614,  Werkvertrag

5  (41,  —  in  u  ter:  die  Umstände  (86  133,  157,  iW.v.  —  in  vierter:
271.—  Ju  t  die  Frage,  zu  welcher  Tagesze  it  am  Lei  tungstage  zu  leisten
neiB  ist  maßgebend  §  242.  Bei  Handelsgeschäften  kann  nach  §  358
HB  die  Leistung  nur  während  der  „gewöhnlichen  Geschäftszeit“  bewirkt
  und  gefordert  werden.  —  pgl.  auch  88  186—193  (Fristen,  Termine,
Leistung  an  Sonn=  oder  Feiertagen).
ür  die  nach  dem  Willen  der  Beteiligten  oder  den  Umständen
zu  ermittelnde  de  Keeittung:  eit“  sind,  wie  bemerkt,  die  Vorschriften  der  88  133,
157.  242  zu  beachten  iS66  Auslegungsregeln  finden  namentlich  Anwendung,
wenn  die  Zeit  der  Leistung  in  unbestimmten  Ausdrücken  bezeichnet
ist.  z.  B.  „ehestens,  sobald  als  Möglich,  in  kurzem,  bei  guter  Gelegenheit,  nach
und  nach,  in  einigen  Wochen,  sobald  es  meine  Verhältnisse  gestatten“  usw.

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