Verpflichtung  zur  Leistung  *269—273

steht  dem  Besitzer  einer  Sache  zu,  wenn  er  Gefahr  läuft,  durch  die
Zwangsvollstreckung  den  Besitz  zu  verlieren.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
  erfolgen.“0)

Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forderung
auf  ihn  über.“!)  Der  übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.)

§  269.  Ist  ein  Ort  für  die  Leistung“)  weder  bestimmt  noch
aus  den  Umständen,  insbesondere  aus  der  Natur  des  Schuldverhältnisses,
  zu  entnehmen,  so  hat  die  Leistung  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an
welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
seinen  Wohnsttz  hatte.“,)

Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe  des
Schuldners  entstanden,  so  tritt,  wenn  der  Schuldner  seine  gewerbliche
  Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hatte,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der  Schuldner  die  Kosten  der
Versen  dung  übernommen  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß  der  Ort,
nach  welchem  die  Versendung  zu  erfolgen  hat,  der  Leistungsort
sein  soll.“)

§  270.  Eeld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel  auf  seine  Gefahr
und  seine  Kosten  dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz“")  zu  übermitteln.)

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe  des  Gläubigers
  entstanden,  so  tritt,  wenn  der  GEläubiger  seine  gewerbliche
Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.  .

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen
  Niederlassung  des  Gläubigers“")  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Üübermittelung,  so  hat  der  Gläubiger  im  ersteren  Falle
die  Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort  bleiben  unberührt.“o)

§  271.  Ist  eine  Zeit  für  die  Leistung  "o)  weder  bestimmt  noch
aus  den  Umständen  zu  entnehmen,  so  kann  der  GEläubiger  die
Leistung  sofort  verlangen,“1)  der  Schuldner  sie  sofort  bewirken.

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
der  Gläubiger  die  Leistung  nicht  vor  dieser  Zeit  verlangen,  der
Schuldner  aber  sie  vorher  bewirken  kann.2)

§  272.  Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche  Schuld
vor  der  Fälligkeit,  so  ist  er  zu  einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen
wicht  berechtigt.“)

§  278.  Hat  der  Schuldner  aus  demselben  rechtlichen  Verhältnis,
auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen  Anspruch  gegen  den
Gläubiger,  so  kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse  sich  ein
anderes  ergibt,  die  geschuldete  Leistung  verweigern,  bis  die
ihm  gebührende  Leistung  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).“)

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