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Erläuterungen

„Umstände“,  nach  denen  die  Leistungszeit  zu  ermitteln,  sind  z.  B.,  wenn  Schuldner
  zur  Vollendung  der  Leistung  einer  gewissen  Zeit  bedarf,  wenn  der  Gläubiger
  zur  Annahme  einer  gewissen  Vorbereitung  bedarf.

51)  vgl.  §  284  Abs.  2.  -

II)z.B.bcicinemunvetzinslichen,aufeinJatgegebenen
Darlehen  kann  der  Schuldner  jederzeit  jurückeahlen  der  Gläubiger
erst  nach  einem  Jahre  zurückfordern.  Wenn  aber  das  Darlehen  zu  5  N  verzinelich
  ist,  braucht  der  Gläubiger  nicht  gegen  seinen  Willen  früher  Zahung
  anzunehmen,  da  ihm  eine  gleich  gute  Anlage  des  Geldes  schwer  sein  wird
und  auf  Grund  dieses  Umstandes  anzunehmen  ist,  die  Zeitbestimmung  sei  auch
zu  seinem  Vorteil  erfolgt.  —  vgl.  8  299.

8  88  813  uͤtß  2,  1133,  1217.

v

*  I.  Anhang  54  zu  §  273  (Zurückbehaltungsrecht).
55)  „Foeraus  zuerst  die  uͤr  die  22  ga-behaln  Esetz  1  neue  Uhrglas
magst  Duspäter  holen“  (C).

Sat  a'  g  232  ff.  pvgl.  jedoch  für  „gegenseitige  Verträge“  §  320  Abs.  1
Satz  3.

57)  vgl.  Anhang  57  zu  §  274  (Geltendmachung  des  Zurückbehaltungerechts
  im  Prozesse).  en  „

»s)  ogl.  Anhang  58  zu  §  275  (Nachträgliche  Unmöglichkeit  der  Schuldleistung
  —  Nachträgliches  WinmWi-  des  Schuldners.  Gegensatz:
§8  306—308).

59)  vgl.  Note  58.

—  9o)  Unter  Umständen  haftet  er  sogar  für  bloßen  „Zufall“  (z.  B.
7  287,  701,  848).  —  Die  Regel  (§  276)  geit  dahin:  jeder  Menich  hat

orsatz  und  Fahrlässigkeit,  letztere  ohne  Unterscheidung  von  Graden,
also  auch  geringste  Fahrlässigkeit,  zu  vertreten.  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit
werden  zusammengefaßt  unter  dem  Begriff  Berschulden.  „Vorsätzlich"“
handelt,  wer  „wissentlich  und  willentlich-  einen  bestimmten  Erfolg  herbeiführt.
Der  Begriff  der  „Fahrlässigkeit“  ist  in  §  276  bestimmt  (vgl.  Note  61).
„Grobe  Fohhrt#sa  Aeit  ist  eine  besonders  schwere  rnachlässigung
der  „im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt“.  —  Die  Regel  des  §  276  gilt,  „sofern
nicht  ein  anderes  (durch  GEesetz  oder  Rechtsgeschäft)  bestimmt  ist.“  durh
„Rechtsgeschäft“  [Pertrag,  Testament  usw.)  kann  bestimmt  werden,  da
jemand  für  „Fahrlässigkeit“  saberhauy#t  nicht  haften  soll,  oder  nur
für  grobe  ch  Die  Haftung  für  „Vorsatz“  kann  aber  „nicht  im
voraus“  erlassen  werden,  weil  das  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen  würde:
wohl  aber  und  selbstverständlich  kann  nachträglich  jemandem  die  Haftun
für  die  Folgen  seiner  vorsätzlichen  Handlungsweise  erlassen  werden.  Dur
„Gesetzz“  ist  die  HBafttune  gegenüber  der  „Regel“  des  §  276  beschränkt,
und  zwar  allgemein  für  jeden  Schuldner,  wenn  der  Gläubiger  im  Verjuge
  ist  (§  300),  ferner  z.  B.  zugunsten  des  Schenkers  (8  521),  des  Vereihers
  (§  599);  diese  haften  nur  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit.  —  Eine
andere,  auf  Billigkeitsrücksichten  beruhende  Beschränkung,  daß  nicht  für  die  im
Verkehr  nach  allgemeinen  Grundsätzen  ersorderlich-  Sorgfalt  (8  276),  sondern
nur  für  die  vom  einzelnen  nach  seiner  persönlichen  Natur  in
eigenen  Angelegenheiten  gewöhnlich  angewendete  Sorgüalt  zu  haften  sei.
ist  z.  B.  für  die  Haftpflicht  des  Gesellschafters  (§  708),  der  hogatten  (8  1359),
des  Verwahrers  im  Falle  des  §  690,  der  Eltern  gegenüber  dem  Kinde
(§§  1664,  1686)  bestimmt.  vgl.  8  277.

)  d.  h.  die  im  gesunden,  regelmäßigen  Verkehr  „erforderliche“  (1
Sorgfalt,  nicht:  die  „übliche“  Sorgfalt.  Man  kann  sich  nicht  damit  entschuldigen,
  daß  andere  es  „ecbenso  machen“;  „Mißbräuche“  im  Verkehr  können
nicht  berücksichtigt  werden.  Eigenes  Nachdenken,  eigene  Fürsorge  für  das,  was
„erforderlich“  ist,  wird  verlangt.  Es  ist  also,  je  nach  dem  vorliegenden
Sach=  und  Rechtsverhältnis,  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns,  eines
ordentlichen  Frachtführers  (88  346.  429  HCB.),  eines  ordentlichen  Dachdeckers,
Uhrmachers,  Arztes,  Rechtsanwalts  usw.  zu  vertreten.  Eine  unrichtige,  in  gewöhnlichen
  Fällen  als  „fahrlässig“  anzusehende  Handlung  kann  z.  B.  im  Augen-—

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