Verpflichtung  zur  Leistung  8  274  -  280

Wer  zur  Herauzgabe  eines  Gegenstandes  verpflichtet  ist,  hat  das
sgleiche  Necht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch  wegen  Verwendungen  auf
den  Gegenstand  oder  wegen  eines  ihm  durch  diesen  verursachten  Schadens
zusteht,  es  sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand  durch  eine  vorsätzlich
begangene  unerlaubte  Handlung  erlangt  hat.55)

Der  GEläubiger  kann  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts
durch  Sicherheitsleistung  abwenden.  Die  Sicherheitsleistung
durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.“e)

§  274.  Gegenüber  der  Klage  des  Gläubigers  hat  die  Geltendmachung
  des  Zurückbehaltungsrechts  nur  die  Wirkung,  daß  der  Schuldner
zur  Leistung  gegen  Empfang  der  ihm  gebührenden  Leistung  (Erfüllung
Zug  um  Zug)  zu  verurteilen  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurteilung  kann  der  Gläubiger  seinen
Anspruch  ohne  Bewirkung  der  ihm  obliegenden  Leistung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  verfolgen,  wenn  der  Schuldner
im  Verzuge  der  Annahme  ist.7)

§5275.  Der  Schuldner  wird  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
frei,  soweit  die  Leistung  infolge  eines  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Umstandes,  den  er  nicht  zu  vertreten  har,
unMmöglich  wird.“)

Einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  eintretenden
Unmöglichkeit  steht  das  nachträglich  eintretende  Unvermögen  des  Schuldners
  zur  Leistung  gleich.°)

§  276.  Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
Vorsatz  und  Fahrlässigkeit  zu  vertreten."o)  Fahrlässig  handelt,  wer  die
im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  außer  Acht  läßt.“1)  Die  Vorschriften
der  §8  827,  828  finden  Anwendung.

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann  dem  Schuldner  nicht  im
voraus  erlassen  werden.-2)

§5277.  Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen  hat,  welche
er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,  ist  von  der  Haftung
wegen  grober  Fahrlässigkeit  nicht  befreit.“s)

§  278.  Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters
  “)  und  der  Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  bedient,“)  in  gleichem  Umfange  zu  vertreten  wie  eigenes
Berschulden.  Die  Vorschrift  des  §  276  Abs.  2  findet  keine  Anwendung.

§  279.  Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur  der  Gattung  nach
bestimnt,  so  hat  der  Schuldner,  solange  die  Leistung  aus  der  Gattung
möglich  ist,  sein  Unvermögen  zur  Leistung  auch  dann  zu  vertreten,  wenn
ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.“)

8  280.  Soweit  die  Leistung  infolge  eines  von  dem  Schuldner  zu
vertretenden  Umstandes  unmöglich  wird,  hat  der  Schuldner  dem  Gläubiger
  den  durch  die  Nichterfüllung  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.“)

Im  Falle  teilweiser  Unmöglichkeit  kann  der  Gläubiger  unter  Ablehnung
  des  noch  möglichen  Teiles  der  Leistung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit  verlangen,  wenn  die  teil-—

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