4

g  279

*280

l281

z  282
283

8  284

Erläuterungen

blick  einer  Gefahr  als  entschuldbar  und  fahrlässig“  angesehen  werden.
—  Von  Bedeutung  ist  r  *Wl.  rii  in  den  häufigen  Fällen,  wo
von  einem  kennen  müsse  2)  die  Rede  ist,  und  bei  Feust  tellung  des
guten  Glaubens  im  Füle  H

weil  dies  gegen  die  guten  Sitten  wäre  (vgl.  Note  60).

a3)  vgl.  Note  60  am  Ende.
Pen  •  ⅛.  Vater  (Mutter),  Vormund,  Pfleger,  Vorstand  einer  juristischen

erson.
*33)  vgl.  Anhang  65  zu  8  *3  8  des  Schuldners  für  seine  Hilfspersonen:

  Gehilfen,  Dienst  "6  oten  uf
"9)  §  243  und  An  58  zu  §  275  („Unvermögen“).  —  „Zerstörte  Dir
der  Blitz  auch  den  Ertreide  ufen,  wirst  nicht  leistungsfrei,  kannst  andere
Frucht  ja  kaufen“  (  un  die  Be  ung  einer  Gattungssache,  z.  B.  der
are  einer  ensuh  en?  abrikmarke,  mit  so  „außergewöhnlichen“  Schwierigkeiten
  verbunden  ist,  daß  diese  Schwierigkeiten  nach  der  Verkehrsauffassung
der  Unmöglichkeit  gleichgeachtet  werden,  so  kann  „Unmöglichkeit“,  aus  der
Gattung  zu  leisten,  angenommen  werden.  —  8  300  Abls.  2.
*)  vgl.  Anhang  67  zu  8  280  (Was  ist  Schadensersatz  wegen  “r7
erfüllung?,  buresonde  bei  z  8,  .0,  (Was  Verträgen,  g8  325,  326  2
8)  Für  gegensebtige  Lertrüge  vgl.  Note  67)  -  §  323  Abs.  2
—.  Das  in  8§.  281  dem  Släubiger  7—  Recht  greift  Plaße  wenn  der
Schuldner  gemä  275  (279)  von  t  2##  stungspflicht  durch  »  nmöglichkeit“
befreit  ist.  Auf  Grund  2  281  kann  der  Gläubiger  z.  B.  Herausgabe  der
dem  Schuldner  zustehenden  Versicherungsgelder  für  den  untergegangenen

  Gegenstand  fordern.  ut  er  dies  und  kann  er  gemäß  8§  280
vom  Schuldner  adensersatz  ordern,  so  mindert  sich  die  densersatz-Summe
  um  den  Betrag  der  Versicherungsgelder

4“)  Der  Schuldner  miu  also  seine  „Schuldlosigreit“  beweisen.

70)  vgl.  Anhang  70  zu  §  283  (Beispiel  zu  §  283).

I7l)  nach  dem  Urteile.

ta)  Dieser  at  wird  selten  vorkommen;  denn  wenn  der  Schuldner  verurteil
  ist  und  nicht  leistet,  befindet  er  sich  „in  Verzug“.  und  dann  gilt

*52)  Die  Wan  rl  7ni  Sie  kann  also  auch  durch  „schlüssige
Handlungen“  #nhang  1  zu  ,  3.  B.  durch  wiederholte  Zusendung  einer
Rechnung.  ersolgen  ie  er  *  Gonnun.  z.  B.  die  mit  der  Ware  mitgechickte,
  wird  in  der  r  *  d  als  „Ma  nung“,  sondern  als  Bestätigung  der

reisvereinbarung  Mitteilung  des  garnicht  besprochenen  Preises
(§8  315  ff.)  anzushen  ¾*r  doch  kommt  es  auf  die  Umstände  des  einzelnen
Falles  an.  —  ahnung“  ist  eine  „einseitige  mpfanger
bedürftige  D###mahenung.,  es  gilt  daher  das  Anha  bong  1
§  116.  SS  100-1332.  auch  z8  111,  174,  180  Gesagte.  Die  erfolztte  ahnung
muß  der  G  läubiger  eweisen:  dagegen  braucht  der  GEläubiger,  hf
die  Folgen  des  Verzuges  des  Schuldners  ge  g  cen  diesen  geltend  macht,  nicht
u  bewei  san  daß  der  uldner  „nicht  geleistet“  habe,  vielmehr  muß  der

chuldner,  der  sich  gegen  die  Klage  wegen  Verzuges.  liedis  en  will,  beweisen,
  daß  er  henleh  geleistet"  habe.  —  Ehiger  einer
ihm  abgetretenen  orderung  muß  sich  gemäß  9S  4  Fzlur  „Mahnung“
durch  Vorlegung  einer  „Abtretungsurkunde“,  der  GEläubiger  einer
Br  Gest  5)potber  oder  Brief-Grundschuld  muß  5P0  a  185  Abs.  2,
1192  durch  Vorlegung  des  Hypotheken=  (Grundschuld-)  Briefs  ausweisen.
Die  Mahnung  zur  „Leistung“  eines  gekauften  Sagazne  geschieht  zweckmäßig
  in  der  Weise,  daß  der  Käufer  den  Verkäufer  nach  Eintritt  der  Eeisthneszeit
  auffordert,  an  einem  bistimmten  Tage  zu  einer  bestimmten  Stunde  vor
dem  Grundbuchamte  zur  Auflassung  zu  Eshelnen  oder  FSanzugeben.  an  welchem
Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  bereit  sei,  vor  dem  Grundbuchamte  die  Auflassung
  zu  erklären.  Es  werden  hierfür  die  bei  den  Grundbuchämtern  ein  für
alle  Male  bestimmten  Tage  und  Geschäftsstunden  zu  wählen  sein.

—  102  —