Verpflichtung  zur  Leistung  281—286

weise  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse  hat.  Die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der
88  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

§  281.  Erlangt  der  Schuldner  infolge  des  Umstandes,  welcher  die
Leistung  unmöglich  macht,  für  den  geschuldeten  Gegenstand  einen  Ersatz
oder  einen  Ersatzanspruch,  so  kann  der  Gläubiger  Herausgabe  des  als
Ersatz  Empfangenen  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs  verlangen.

Hat  der  Gläubiger  Anspruch  auf  Schadenser  satz  wegen  Nichterfüllung,
  so  mindert  sich,  wenn  er  von  dem  im  Abs.  1  bestimmten
Rechte  Gebrauch  macht,  die  ihm  zu  leistende  Entschädigung  um  den  Wert
des  erlangten  Ersatzes  oder  Ersatzanspruchs.-“s)

8  282.  Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  die
Folge  eines  von  dem  Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes
ist,  so  trifft  die  Beweislast  den  Schuldner.“)

§  283.  Ist  der  Schuldner  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann  der
Gläubiger  ihm  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene  Frift  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann
der  Gläubiger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,  soweit
nicht  die  Leistung  rechtzeitig  bewirkt  wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
  ist  ausgeschlossen.o)  Die  Verpflichtung  zum
Schadenser  satze  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung  infolge  eines
Umstandes  unmöglich  wird,'1)  den  der  Schuldner  nicht  zu  vertreten
  hat.y12)

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  nur  teilweise
nicht  bewirkt,  so  steht  dem  Gläubiger  auch  das  im  §  280  Abs.  2  bestimmte
  Recht  zu.

8  284.  Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung  7)  des  Gläubigers
nicht,  die  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  78)  erfolgt,  so  kommt  er  durch
die  Mahnung  in  Verzug.?")  Der  Mahnung  steht  die  Erhebung  der
Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  75)  bestimmt,  so
kommt  der  Schuldner  ohne  Mahnung  in  Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der
bestimmten  Zeit  leistet.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Leistung  eine  Kündigung
  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Leistung  in  der  Weise
bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender  berechnen
  läßt.7e)

§  285.  Der  Schuldner  kommt  nicht  in  Verzug,  solange  die  Leistung
infolge  eines  Umstandes  unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat.)

§  286.  Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  den  durch  den  Verzug
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.“s)

Hat  die  Leistung  infolge  des  Verzugs  für  den  Gläubiger  kein  Interesse,
  so  kann  dieser  unter  Ablehnung  der  Leistung  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der
88  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

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