Verzug  des  Gläubigers  287—293

§  287.  Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  jede  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.7?)  Er  ist  auch  für  die  während  des  Verzugs  durch  Zufall
eintretende  Unmöglichkeit  der  Leistung  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß
der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten  sein
würde.°)

8  288.  Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs  mit  vier  vom
Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen.31)  Kann  der  Gläubiger  aus  einem
anderen  Rechtsgrunde  )  höhere  Zinsen  verlangen,  so  find  diese
fortzuentrichten.

Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.


§  289.  Von  Zinsen  sind  Verzugszinsen  nicht  zu  entrichten.  Das
Recht  des  Gläubigers  auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden
Schadens  bleibt  unberührt.

§  290.  Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des  Wertes  eines
Gegenstandes  verpflichtet,  der  während  des  Verzugs  untergegangen
  ist  oder  aus  einem  während  des  Verzugs  eingetretenen  Grunde
nicht  herausgegeben  werden  kann,  so  kann  der  Gläubiger  Zinsen  des  zu
ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der
Bestimmung  des  Wertes  zugrunde  gelegt  wird.  Das  gleiche  gilt,  wenn
der  Schuldner  zum  Ersatze  der  Minderung  des  Wertes  eines
während  des  Verzugs  verschlechterten  Gegenstandes  verpflichtet
  ist.

8  291.  Eine  Geldschuld  hat  der  Schuldner  von  dem  Eintritte  der
Nechtshängigkeit  ?s)  an  zu  verzinsen,  auch  wenn  er  nicht  im  Verzug
ist;  #)  wird  die  Schuld  erst  später  fällig,  so  ist  sie  von  der  Fälligkeit  an
zu  verzinsen.*?)  Die  Vorschriften  des  §  288  Abs.  1  und  des  §  289  Satz  1
finden  entsprechende  Anwendung.#)

§  292.  Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten  Gegenstand  herauszugeben,
  so  bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  "7)  an
der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer
  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
an  gelten,“#)  soweit  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis  »)  oder  dem  Verzuge
  des  Schuldners  sich  zugunsten  des  Gläubigers  ein  anderes  ergibt.

Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Gläubigers  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen  ?o)  und  von  dem  Anspruche  des
Schuldners  auf  Ersatz  von  Verwendungen.“)

ZSweiter  Titel.  Perzug  des  Glänbigers.

382098.  Der  Glänbiger  kommt  in  Verzug,  wenn  er  die  ihm  angebotene
  Leistung  nicht  annimmt.:)

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