Erläuterungen

zugs  (88  300  ff.,  372  ff.,  insbesondere  78.  383,  385)  als  —  beim  Gorlicsen
der  Voraussetzungen  der  88  284,  285  —  des  S  ch  uldner-Verzugs  (88  286
326)  treffen;  denn  der  äuferl  ist  nicht  nur  „berechtigt“,  die  gekaufte  Sa
„anzune  men“  (  ubigen  sondern  er  ist  nach  §  433  Abs.  2  auch  „verpflichtet“,
  die  bal  unehmen“  (Schuldner).  vgl.  Anhang  10  zu  §  433.
—  Dasselbe  gilt  beim  Verkkerkag  für  den  Besteller  r  640.

294  2)  Also:  in  de  tigen  Art  242  ff.),  tigen  Ort
8  30),  4*  inn  Zaich  #n  rt  (88  ff.),  am  richtigen  Orte  (88  269,
8  295  4)  vol  jedoch  §  297.

91  wenn  unter  mehreren  geschuldeten  Leistungen  der  Gläubiger
  .  wählen  hat  (88  262  ff.).

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9§  296  5  9P  olen  olltest  Du  (Släubiger  ferd  am  *½r  Mai;  Du
tatest's  sicht,  zum  in  vom  Angebot  i  (  dner)  frei“
r*-  Zug  um  Zug.  Ist  der  Schuldner  zur  Vor  leistung  verpflichtet,
lo  gilt  72  n  icht.
chewoen  273,  274,  320,  322.  —  Beispiel:  Der  Grundstückseigentümer
Eyror  ere  dner)  bietet  dem  Hypot  dengläubiger  am  Tage  der  Fälligdas
  Kapital  zur  Rückzahlung  an  und  verlangt  gemäß  §  1144  (vgl.  auch
368,  369)  als  cgenleistung  „Zug  um  Zug“  löschungsfähige  Quittung  und
erausgabe  des  nn  der  Gläubiger  4#  Urkunden  dem
Schuldner  nicht  anbietet,  treffen  ihn  die  Folgen  „Gläubigerverzugs“
os  (val-  Note  11).
82  8  Abs.  2.
Ist  die  Leistungszeit  bestimmt,  so  muß  Gläubiger  im  betreffenden
grian  te  entweder  selbst  oder  durch  einen  gehörig  bestellten  Vertreter  bereit

sein.

8  300  )  Die  88  300  bestimmen  die  allgemeinen  Wirkungen  des
„Släubilere  66  m  übrigen  bleibt  das  Schuldverhältnis  unverändert.
  Der  Mieter  also,  der  am  1.  April  dem  Vermieter  den  Mietzins

beingt.  aber  abgewiesen  wird,  z.  B.  weil  der  Vermieter  gerade  anderweit  berrhn
  ist,  wird  dadurch  nicht  von  der  ihm  nach  §  270  obliegenden  Verlichtung
  befreit,  den  Mietzins  dem  Vermieter  zu  „bringen“  bezw.
die  Post  zu  schicken.  Er  kann  dem  nunmehr  den  Mietzins  verlangenden
8  aicht  sagen,  dieser  möge  sich  den  Zins  holen;  er  muß  ihn  ein
weites,  drittes  us8  Mal  bringen  bezw.  scigen  aber  nun  nicht  mehr  auf
4#  #  nßhvd  ruiu-  87),  ondern  gegen  Er  der  Mehraufwendungen
  gem  ill  der  Mrer  solche  Weiterungen  vermeiwen,  so
kann  er  die  ge  te  Summe  gemäß  §  372  fb  hinterlegen  und  chbemäß
  8  378  von  seiner  Schuld  befreien.  —  Überhaupt  kann  der  S  l
ne  r  i  Verzug  des  Gläubigers  sich  von  seiner  Schuld  gemäß  303,  372,  378,
besMe  s  durch  Aufgabe  des  Besitzes  eines  ges  ldeten  Grund-Ni.
  vo  —  bant  Hinterlegung  geschuldeter  Geldsummen,  Wertpapiere,  Urkunden,
Kostbarkeiten  —  durch  Pestriher  nicht  hinterlegungsfähiger  beweglicher
Sachen,  bei  acsen  mit  Börsen=  oder  Waktsee  durch  freihändigen  Verkauf,
und  in  beiden  Fällen  Hinterlegung  des  Erlöses.  Besondere  Wirkungen  des
—“  sind  z.  B.  noch  bestimmt  in  den  8  264  Abs.  2,  274  Abs.  2,
322  Abs.  2,  324  Abs.  2,  615,  642,  644  und  beim  Handelskauf  in  den  88  373  ff.
H.  uisin  in  Anhang  2  zu  §  433).

12  *

l  302  “  7|
.*  n  *  *  i  cht  auf  solche,  die  er  vorsätzlich  oder  fahrlässig  zu

ziehen  unter  E

8  303  16)  §§  854,  856  und  wird  dadurch  von  seiner  aershichtm  frei.  Ist
der  Schuldner  zur  Herausgabe  einer  ghewegli  n“  Sache  verpflichtet,  so  kann
er  sich  nicht  durch  „Besitz-  Auf  “  befreien,  sondern  muß  8  wenn  er  frei
werden  will,  hinter  SAI  soweit  dies  zulässig)  oder  versteigern  lassen  und
den  Erlös  Kchdeuter  vg  2,  378,  383,  385  und  oben  Note  11.  Zu  unter-—

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