Verzug  des  Gläubigers  *294—303

294.  Die  Leistung  muß  dem  Gläubiger  so,  wie  sie  zu  bewirken
ist,“)  tatsächlich  angeboten  werden.

§  295.  Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners  genügt,')  wenn
der  Gläubiger  ihm  erklärt  hat,  daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen
werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  Handlung  des
Gläubigers  erforderlich  ist,“)  insbesondere  wenn  der  Gläubiger
die  geschuldete  Sache  abzuholen  hat.“)  Dem  Angebote  der  Leistung  steht
die  Aufforderung  an  den  GEläubiger  gleich,  die  erforderliche  Handlung
vorzunehmen.

§  296.  Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende  Handlung
  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es  des  Angebots
  nur,  wenn  der  Hläubiger  die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.“.)
  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung  eine  Kün  digung
vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Handlung  in  der  Weise  bestimmt
  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  läßt.

8  297.  Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,  wenn  der  Schuldner
zur  Zeit  des  Angebots  oder  im  Falle  des  §  296  zu  der  für  die  Handlung
des  Gläubigers  bestimmten  Zeit  auher  stande  ist,  die  Leistung  zu  bewirken.


298.  Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung
des  Gläubigersy)  zu  leisten  verpflichtet,  so  kommt  der  Gläubiger
in  Berzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene  Leistung  anzunehmen  bereit
ist,  die  veglangte  Gegenleistung  aber  nicht  anbietet.")

§  299.  Ist  die  Leistungszeit  nicht  bestimmt  oder  ist  der
Schuldner  berechtigt,  vor  der  bestimmten  Zeit  zu  leisten“)  so
kommt  der  Gläubiger  nicht  dadurch  in  Verzug,  daß  er  vorübergehend  an
der  Annahme  der  angebotenen  Leistung  verhindert  ist,  es  sei  denn,  daß
der  Schuldner  ihm  die  Leistung  eine  angemessene  Zeit  vorher  angekün
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§300.  Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  des  Gläubigers
nur  Borsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.1)

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  befstimmte  Sache  geschuldet,1)
so  geht  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den  Gläubiger  über,  in
welchem  er  dadurch  in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene  Sache
nicht  annimmt.

§  301.  Von  einer  verzinslichen  Geldschuld  hat  der  Schuldner
während  des  Verzugs  des  Gläubigers  Zinsen  nicht  zu
entrichten.  «

§302.HatdetSchuldnerdieNutzungeneinesGegenstandesherauszugebenoderzuetfetzen,18)fobefchränktsichfeineBetpflichtung

während  des  Verzugs  des  Gläubigers  auf  die  Nutzungen,
welche  er  zieht.“)

§  303.  Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe  eines  Grundstücks  verpflichtet,
  so  kann  er  nach  dem  Eintritte  des  Verzugs  des  Gläubigers  den
Besitz  ausgeben.15)  Das  Aufgeben  muß  dem  GEläubiger  vorher  angedroht
  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Androhung  untunlich  ist.6)

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