Begründung  —  Inhalt  des  Vertrags  i304—311

8  304.  Der  Schuldner  kann  im  Falle  des  Verzugsdes  Gläubigers
  Ersatz  der  Mehraufwendungen  verlangen,  die  er  für  das  erfolglose
  Angebot  sowie  für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  machen  mußte.1½)

Sweiter  Abschnitt.
Schuldverhältnisse  aun  Herträgen.))
Erster  Titel.  Begründung.  Inhalt  des  Vertrags.

3  Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses  durch  Rechtsgeschäft:)
  sowie  zur  Anderung  des  Inhalts  eines  Schuldverhältnisses
ist  ein  Vertrag  zwischen  den  Beteiligten  erforderlich,  soweit  nicht  das
Cesetz  ein  anderes  vorschreibt.)

8  *  Ein  auf  eine  unmögliche  Leistung  gerichteter  Vertrag  ist
nichtig."

§  307.  Wer  bei?)  der  Schließung  eines  Vertrags,  der  auf  eine
unmögliche  Leistung  gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  kennt
oder  kennen  muß,")  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  der
andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Eültigkeit  des  Vertrags
vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches
der  andere  Teil  an  der  Gültigkeit  des  Vertrags  hat.?)  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  andere  Teil  die  Unmöglichkeit  kennt
oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und  der  Vertrag  in  Ansehung
des  möglichen  Teiles  gültig  ist  oder  wenn  eine  von  mehreren  wahlweises)
  versprochenen  Leistungen  unmöglich  ist.

§  308.  Die  Unmöglichkeit  der  Leistung)  steht  der  Gültigkeit  des
Vertrags  nicht  entgegen,  wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben  werden  kann
und  der  Vertrag  für  den  Fall  geschlossen  ist,  daß  die  Leistung  möglich
  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung  unter  einer  anderen  aufschiebenden
Bedingung  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  versprochen,
so  ist  der  Vertrag  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit  vor  dem  Eintritte
der  Bedingung  oder  des  Termins  gehoben  wird.

§  309.  Verstößt  ein  Vertrag  gegen  ein  gesetzliches  Verbot,  so
finden  die  Vorschriften  der  88  307,  308  entsprechende  Anwendung.v1)

s#  310.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  sein
fftiges  Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines  künftigen  Vermögens
zu  übertragen  oder  mit  einem  Nießbrauche  zu  selasten,  ist
nichtig.1)

8  311.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  sein
geen-rtiges  Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines  gegenwärtigen
Vermögens  zu  übertragen  oder  mit  einem  Nießbrauche  zu  belasten,
  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.)

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