Erläuterungen

8§  312  13)  Es  ist  also  nichti  Kder  Vertrag,  durch  den  ein  Sohn  die  künftige

Erbshaft  nach  seinem  noch  lebenden  Vater  an  einen  Fremden  verkauft;

gu  tig  ist  dagegen  der  gerichtliche  oder  notarielle  Vertrag,  durch  den  ein

ohn  an  seinen  Bruder  die  künftige  Erbschaft  nach  dem  noch  lebenden

Vater  verkauft,  z.  B.  weil  er  auswandern  will.  125,  128,  134,  139.  —  Der

in  §  312  Abs.  2  zugelassene  Vertrag  ist  ein  „Erbschaftsvertrag“",  kein  „Erbvertrag“
  im  Sinne  der  8§§  1941,  2274  ff.

6  313  14)  z.  B.  Kauf,  Tausch,  Schenkung  eines  Grundstücks,  Ein-§

  154.

15)  Sämtliche  das  ..—  ßeschäft“  ketreffenden  Vereinbarungen
  der  Parteien,  nicht  bloß  die  Fett  wesentlichen  (Preisabrede
usw.),  sondern  auch  nicht  wesentliche  (Zusfherung  einer  bestimmten  Eigenft,

  eines  bestimmten  Ertrags,  einer  bestimmten  Größe),  auch  bloße

ebenabreden  sowie  nachträgliche  Vereinbarungen,
sofern  sie  die  Ffict  der  einen  Partei  zur  Übertragung  des  Grundstückseigentums
  und  die  Gegenleistung  der  anderen  Partei  dafür  betreffen,  bedürsen
der  in  §  313  vor  görrsebenen  Form.  —  Der  Vertrag,  durch  den  ein  gerichtlich
oder  notariell  r  ossener  Grundstücks-Veräußerungsvertrag  aufgehoben
  wird,  bedarf  keiner  Form.  —  8  313  gilt  nur  für  Verträge  betreffend
  die  übertragung  des  „Eigentums“  an  einem  Grundstücke.  Zur
Bestellung  einer  Hypothek,  Erundschuld  Grunddienstbarkeit
usw.  kann  man  sichsormlos  verpflichten.  Die  „B  estellung"“selbst  bedarf
natürlich  der  für  die  Grundbuchgeschäfte  vorgeschriebenen  Form.  pvgl.
Anhang  46  zu  §  129.  Beispiel:  A  verpflichtet  sich  m  Un  dlich,  an  seinem  Grundstücke
  dem  B  eine  Hypothet  von  10  000  Mk.  zu  bestellen.  Weigert  er  sch  so  wird  er
auf  die  Klage  des  B  dazu  verurteilt,  und  auf  Grund  einer  Ausfertigung  des
Urteils  mit  dem  Zeugnis  der  Echtelraft  kann  B  dann  die  Eintragung  der
Hypothek  für  sich  beantragen  (68  894  ¾lR  r*  —  Ulber  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung,  uowis  ie  na  andesgesetzen  zur  Beurkundung
zuständigen  anderen  Behörden  und  Beamten  §  128  und  E.  141,  142.

16)  §  925.  —  Aus  einem  bloß  „privatschriftlichen“  oder  gar  nur  „mündlichen“
  Kauf-,  Tausch=  usw.  Vertrage  über  ein  Grundstück  entstehen  also
keinerlei  Rechte  und  lichten.  Der  Käufer  kann  ins  sondere
nigt  auf  Abschluß  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrags,  nicht  auf  „Auflassung“
  usw.  klagen.  Der  Vertrag  ist  einem  ganzen  Inha  te  nach  n  ichti  .
88  125,  139.  Hat  also  A  von  B  ein  Grundstück  bloß  e  vatschriftlich  gekauft
und  5000  Mk.  angezahlt,  so  bleibt  dem  A,  wenn  B  die  Auflassung  verweigert,
nichts  weiter  übrig,  als  auf  Rückzahlung  der  5000  Mk.  gemäh  12  ff.  wegen
„ungerechtfertigter  Bereicherung“  zu  klagen.  Erfolgt  aber  die  „Aufa#
  ung“  des  Grundstücks  und  die  „Eintra  ß  ung“  des  neuen  Eigentümers
  im  Grundbuch  auf  Grund  eines  bloß  „mündlichen“  oder  „privatschriftlichen“
  Vertrages,  so  werden  dadurch  die  bloß  mündlichen  oder  privatschriftlichen
  Vereinbarungen  ihrem  gangen  nhalte  nach
gültig.  Heilung  des  Formmangels  durch  Auflassung.  ndere  Mängel
als  Formmängel,  z.  B.  ein  beim  Vertrage  vorgekommener  rechtserheblicher
Irrtum  rl  119),  werden  durch  die  Auflassung  natürlich  nicht  geheilt.  vgl.
jedoch  Anhang  1  zu  §  241  unter  IV.  —  Wenn  bei  einem  nur  privatschriftlichen
oder  mündlichen  Grundstücks-„Tauschvertrage“  bloß  das  eine  Grundstück  aufgelassen
  ist,  so  genügt  dies  nicht,  um  den  ganzen  Tauschvertrag  gültig  zu

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