Begründung  —  Inhalt  des  Vertrags  t  312—319

§  312.  Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten
ist  nichtig.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Vertrag  über  den  Pflichtteil
oder  ein  Vermächtnis  aus  dem  Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  einen  Vertrag,  der
unter  künftigen  gesetzlichen  Erben  über  den  gesetzlichen  Erbteil  oder  den
Pflichtteil  eines  von  ihnen  geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.)

313.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke  zu  Übertragen,  /)  bedarf  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung.W)  Ein  ohne  Beobachtung  dieser
Form  geschlossener  Vertrag  wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,
wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgen.)

§  314.  Verpflichtet  sich  jemand  zur  Veräußerung  oder  Belastung
  einer  Sache,  so  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  im  Zweifel
auch  auf  das  Zubehör  der  Sache.7)

§  315.  Soll  die  Leistung  durch  einen  der  Vertragschließenden  bestinmnt
  werden,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Bestimmung
nach  billigem  Ermessen  zu  treffen  ist.

Die  Bestimmung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Teile.:6)

Soll  die  Bestimmung  nach  billigem  Ermessen  erfolgen,  so  ist  die
getroffene  Bestimmung  für  den  anderen  Teil  nur  verbindlich,  wenn  sie
der  Billigkeit  entspricht.  Entspricht  sie  nicht  der  Billigkeit,  so  wird  die
Bestimmung  durch  Urteil  getroffen;  das  gleiche  gilt,  wenn  die  Bestimmung
  verzögert  wird.

§  316.  Ist  der  Umfang  der  für  eine  Leistung  versprochenen  Gegenleistung
  nicht  bestimmt,  so  steht  die  Bestimmung  im  Zweifel  demjenigen
Teile  zu,  welcher  die  Gegenleistung  zu  fordern  hat.19)

§  317.  Ist  die  Bestimmung  der  Leistung  einem  Dritten  überlassen,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  nach  billigem  Ermessen  zu
treffen  ist.  ·

Soll  die  Bestimmung  durch  mehrere  Dritte  erfolgen,  so  ist  im
Zweifel  Übereinstimmung  aller  erforderlich;  soll  eine  Summe  bestimmt
werden,  so  ist,  wenn  verschiedene  Summen  bestimmt  werden,  im  Zweifel
die  Durchschnittssumme  maßgebend.

§  318.  Die  einem  Dritten  überlassene  Bestimmung  der  Leistung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  einem  der  Vertragschließenden.0)

Die  Anfechtung  der  getroffenen  Bestimmung  wegen  Irrtums,
Drohung  oder  arglistiger  Täuschung  steht  nur  den  Vertragschließenden
zu;  Anfechtungsgegner  ist  der  andere  Teil.  Die  Anfechtung  muß  unverzüglich
  erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntnis  erlangt  hat.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn
dreißig  Jahre  verstrichen  sind,  nachdem  die  Bestimmung  getroffen
worden  ist.

.  §  319.  Soll  der  Dritte  die  Leistung  nach  billigem  Ermessen  bestimmen,
  so  ist  die  getroffene  Bestimmung  für  die  Vertragschließenden
nicht  verbindlich,  wenn  sie  offenbar  unbillig  ist.  Die  Bestimmung  er-—

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