Erläuterungen

machen;  erst  die  Auflassung  beider  Grundstücke  heilt  den  Formmangel.  Die
Partei,  die  die  Auflassung  erteilt  hat,  kann  also  bei  Weigerung  der  anderen

artei,  nun  auch  ihrerseits  aufzulassen,  gegen  den  Weigernden  nicht  auf  Aufassung,
  londern  nur  auf  Krrausgabe  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“
(Rückauflassung  des  aufgelassenen  Grundstücks  usw.)  gemäß  §8  812  ff.  klagen.

314  17)  88  97,  98.
8  315  18)  vgl.  Anhan  1  zu  §  116  und  §§  130—132.  Wenn  A  im  Schuhladen
des  B  ein  Paar  Säeb  kauft,  ohne  über  den  Preis  zu  sprechen,  und  B  dem  A
dann  die  Stiefel  mit  einer  Rechnung  über  20  Mk.  schickt,  so  ist  dadurch  der

Preis  gemäß  §  315  unwiderruflich  von  B  bestimmt.  Anhang  19  zu  §  316.

§  316  der  a  uhwol  Anhang  19  zu  §  316  (Wichtige  Beispiele.  Gebührenrechnungen
er  Urzte).

8  318  20)  vgl.  Note  18.

8  320  ogl.  Anhang  1  zu  §  320  (Allgemeines  über  gegenseitige  Verträge,  z.  B.

1
Kauf  24  Miete,  Pa  (60..  büll  Darlehen,  Dienftvertrag,  Werkvertrag,
Mäklerrertrag  Gesellschaft).
2)  Er  kann  also:  a)  Leistung  „Zug  um  Zug“  fordern,  b)  bis  zur
Gegenlei  ung  die  ihm  obliegende  Leistung  zurückbehalten  (z.  B.  auch  beim
sogen.  „Sukzessiv-Lieferungsgeschäfte“  die  weiteren  Liserungen  zurücken
  bis  zur  Zahlung  des  Preises  für  die  früheren  Lieferungen).  —  pgl.
6  273,  274.  —  §  320  handelt  von  der  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags
202  Abs.  2),  —  „aufschiebende“  Einrede  im  Eegensatze  zu  Zzerstörenden“;
W##.  Sachregister  unter  „Einrede“.  —  Über  die  Einrede  des  „nicht  gehörig“  erfüllten
  Vertrags,  wenn  z.  B.  der  vom  Bauunternehmer  auf  a  lung  des
vereinbarten.  Preies  für  ein  hergestelltes  Bauwerk  verklagte  Bauherr  den
Bausabgenommen  („als  Erfüllung  angenommen“)  hat,  aber  ri  seine
Zahlun  sverpflichtung  einwendet,  der  Bau  habe  „Mängel“,  aot,  8  383.
"ê  Nach  dem  Gesetze  sind  zur  Vorleistung  verpflichtet  z.  B.  der
Vermieter  (8  551),  der  (herpachter  (§  581  Abs.  2),  der  zu  Dienstleistungen  Verpflichtete
  (§  614),  der  Unternehmer  eines  Werkes  (8  641),  der  Darlöber  beim
verzinslichen  Darlehen  (8  608).  Oft  aber  wird,  abweichend  vom  Gesetze,  vereinbart
  (was  zulässig  ist),  z.  B.  daß  der  Mieter,  der  Dienstberechtigte  vo##-leisten
  (den  Mietzins,  das  Gehalt  praenumerando  zahlen)  soll.

4)  vgl.  Anhang  4  zu  §  320  (Beispiele  zu  §  320  Abs.  2).
21  Z  vgl.  Anhang  5  zu  §  32

streckung  auf  „LKeistung“).  .

0  „Anhang  9  zu  §  323  (Allgemeines  über  die  88  323—325,  327:  Dem
N.  usse  nachfolgende  Unmöglichkeit  der  Leistung  im  Gegensatze  zu

10)  88  275—279,  282.  .

11  323  handelt  vom  sogen.  Gesahr-lbergange  bei  „gegenseitigen“"
  Verträgen.  Nach  8  7#  t  bei  den  auf  (Ven  äußerng  gerichteten
„gegenseitigen“  Verträgen  die  Gefahr  des  von  keiner  Partei'vrer  1|  ldeten
  Unterganges  E#  der  Verschlechterung)  der  Sache  nicht  schon
mit  dem  Vertragsschlusse,  sondern  erst  mit  der  Erfüllung  (Übergabe)
auf  den  Erwerber  (Käufer)  Über.  pvgl.  die  besonderen  Bestimmungen  der
446,  447  (Kauf),  552  Miete),  588  (Pacht),  616  Diensertrag)  644

1.
8  I.  Anhang  6—8  zu  §  322  (betreffend  die  Klage  und  Zwangsvoll-8
  323

rkvertrag).  Beispiel:  Wenn  ein  für  600  Mk.  verkauftes  Pferd  vor  der
bergabe  durch  Zufall  (im  Gegensatze  zu  einem  von  der  einen  oder  anderen
Partei  gemäß  l  276—278  „zu  vertretenden  Unstande")  krepiert,  so
trifft  der  Verlust  den  Verkäufer  der  Käufer  braucht  den  Kauf-=preisnicht
  "*v  ahlen,  der  Kauf  ist  hinfällig.  vgl.  Note  24  zu  §  325.
12)  pgl.  niang  12  G  §  323  (Beispiel).
18)  „Versprachst  12  See  Du  und  fallen  davon  3,  nach  Maßstab  ihres
Wertes  der  Preis  vermindert  sei“  (C).  Vgl.  Noten  zu  88  472,  473.
14)  vgl.  Note  zu  §  281.

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