Gegenseitiger  Vertrag  8  320—323

folgt  in  diesem  Falle  durch  Urteil;  das  gleiche  gilt,  wenn  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen  kann  oder  will  oder  wenn  er  sie  verzögert.

Soll  der  Dritte  die  Bestimmung  nach  freiem  Belieben  treffen,  so
ist  der  Vertrag  unwirksam,  wenn  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen
lann  oder  will  oder  wenn  er  sie  verzögert.

Sweiter  Titel.  Gegenseitiger  Vertrag.#)

§5  320.  Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  verpflichtet  ist,  kann
die  ihm  obliegende  Leistung  bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  verweigern,:)
  es  sei  denn,  daß  er  vorzuleisten  verpflichtet  ist.s)  Hat
die  Leistung  an  mehrere  zu  erfolgen,  so  kann  dem  einzelnen  der  ihm
gebührende  Teil  bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Gegenleistung  verweigert
werden.  Die  Vorschrift  des  §  273  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.

Ist  von  der  einen  Seite  teilweise  geleistet  worden,  so  kann
die  Gegenleistung  insoweit  nicht  verweigert  werden,  als
die  Verweigerung  nach  den  Umständen,  insbesondere  wegen  verhältnismäßiger
  Geringfügigke  it  des  rückständigen  Teiles,  gegen
Treu  und  Glauben  verstoßen  würde.")

8  321.  Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  vorzuleisten
  verpflichtet  ist,  kann,  wenn  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in
den  Bermögensverhältnissen  des  anderen  Teiles  eine  wesentliche  Verschlechterung
  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Gegenleistung
gefährdet  wird,  die  ihm  obliegende  Leistung  verweigern,
bis  die  Gegenleistung  bewirkt  oder  Sicherheit  für  sie
geleistet  wird.“)

§  322.  Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine
Teil  Klage  auf  die  ihm  geschuldete  Leistung,  so  hat  die  Geltendnachung
  des  dem  anderen  Teile  zustehenden  Rechtes,  die  Leistung  bis
zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  zu  verweigern,  nur  die  Wirkung,  daß
der  andere  Teil  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug  zu  verurteilen  ist.)

Hat  der  klagende  Teil  vorzuleisten,  so  kann  er,  wenn  der
andere  Teil  im  Verzuge  der  Annahme  ist,  auf  Leistung
nach  Empfang  der  Gegenleistung  klagen.v)

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet  die  Vorschrift  des  §  274  Abs.  2
Anwendung.)

§  323.“')  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
den  weder  er  noch  der  andere  Teil  zu  vertreten  hat,  10)  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Gegen  leistung;  i)  bei  teilweiser
Unmöglichkeit  i)  mindert  sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe  der
88  472,  473.12)

Verlangt  der  andere  Teil  nach  8  281  Herausgabe  des  für  den
geschuldeten  Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,
  so  bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet:;
diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe  der  88  472,  473  insoweit,  als
der  Wert  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs  hinter  dem  Werte  der
geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.“")

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