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Erlänterungen

15)  §§  812,  818.  Wenn  also  im  Beispiel  der  Rote  11  der  Käufer  den
Kaufpreis  von  600  Mk.  bezahlt  hat  und  das  Pferd  dann  noch  vor  der  Überpate
  an  ihn  beim  Verkäufer  durch  Zufall  krepiert,  kann  er  die  600  Mk.  zurückordern.


10)  vgl.  Note  9.

)  §§  275—279,  282.

15)  —21)  vgl.  Anhang  18—21  zu  §  324  (Beispiele  zu  §  324).

22)  pgl.  Note  9.

23)  88  275—279,  282.

34)  Den  Anspruch  auf  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
gewährt  bereits  §  280  (vgl.  Unhang  67  zu  §  280).  8§  325  gewährt  nun  bei
„gegenseitigen“  Verträgen  (vgl.  Note  1  zu  §  320)  neben  dem  Anspruch
auf  Schadenerr  atz  wegen  Nichterfüllung“  —  und  zwar  BW1  e  („entweder
  —  oder“)  —  das  Recht  des  „Rücktritts  vom  Vertrage“  (val.  §  327).
Beispiel:  A  kauft  von  B  am  15.  ruar  ein  Pferd  für  600  Mk.  Die  Übergabe
  soll  gegen  Zahlung  der  600  Mk.  am  22.  Februar  stattfinden.  Bereits  am
20.  Februar  verkauft  A  das  Pferd  für  niebort  gezahlte  800  Mk.  weiter  an  C
mit  der  Vereinbarung,  s  Pfer  s  22.  ruar  im  Stalle  des

it  Vereinbarung,  daß  das  Pferd  bis  22.  Feb  im  Stalle  des  B
tehen  bleiben  und  dort  am  22.  Februar  von  C  und  A  gemeinschaftlich  abgeolt
  werden  solle.  Am  21.  Februar  krepiert  das  Pferd  bei  B  infolge  eines  von

u  vertretenden  Verschuldens.  Nach  §  323  (vgl.  Note  11)  wird  im  Verhältnisse
  zwischen  A  und  C  die  Eefahr  des  (weder  von  A  noch  von  C  zu  vertretenden)
  Umerganges  des  Herdes  vom  Verkäufer  A  getragen.  A  muß  also  dem
C  die  800  Mk.  zurückzahlen.  Dem  B  gegenüber  hat  nach  §  325  die  Wahl
gisschen  „Rücktritt“  vom  Kaufvertrag  oder  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“.
  Im  vorliegenden  Beispiele  wird  A  natürlich  Schadensersatz  von
8  fordern,  der  mindestens  800  —  600  =  200  Mk.  beträgt.

22)  d.  h.  er  kann  die  Getenlei#tung  verweigern  bezw.  bei
„teil  weiser  Unmöglichkeit  mindern"  (88  472,  473),  und  die  Gegenkeistun
  us  er  sie  bereits  bewirkt  hat,  zurückfordern;  außerdem  gilt
83.  .  2.

20)  vgl.  Auhang  26  zu  §  325  (Beispiele  zur  Erläuterung  des  §  325).

20a)  Ausnahme  §  454  und  für  Preußen  AG.  Art.  15  §  7  (Leibgedinge).


27)  vgl.  Anhang  27  zu  §  326  (Zusammenfassendes  über  den  für  das
Verkehrsleben  besonders  wuichtigen.  §  326  betreffend  die  Wirkungen  des  Verzugs
  des  Schuldners  bei  gegenseitigen  Verträgen).

s)  vgl.  Anhang  28  zu  §  326  (betreffend  Fristbestimmung  und  wann
sie  unterbleiben  darf).

20)  8  327.

ao)  „Die  Maske  nach  dem  Mummenschanz,  nach  Eheschluß  den  Myrtenkranz
  verschmäht  man  ohne  Nachfrist  Gann  10  Daß  die  „Erfüllung“
kein  W  e  mehr  habe,  mu  läubiger,  der  ohne  Fristletun
  chadensersatz  fordern  oder  jurücktreten  will,  beweisen.
ogl.  Anhang  27  zu  §  326  unter  II  und  III.

s1)  Wer  nach  §§  325,  326  „vom  Vertrage  zurücktritt“,  kann  also  die
in  §§  346—356  bestimmten  Rechte  geltend  machen.  Er  kann  aber  nicht  etwa
neben  dem  Rücktritt  auch  noch  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterslling
  des  Vertrags  (z.  B.  Ersatz  der  verauslagten  Stempelkosten  zu  dem
geschlossenen  Grundstückskaufvertrage)  oder  die  §  281  bezeichneten  Ansprüche
geltend  machen;  denn  diese  Ansprü  (Schadensersatz  en  Nichterfüllung
und  §  281)  können  logischerweise  nur  auf  Grund  des  noch  bestehenden
Vertrags  geltend  gemacht  werden;  wenn  jedoch  eine  Partei  mit  Recht  vom
Vertrage  „zurückgetreten"  ist,  so  besteht  eben  der  Vertrag
nicht  mehr,  es  kann  also  von  einem  durch  seine  „Nichterfüllung“"  entstehenden
  „Schaden“  nicht  die  Rede  sein.  ogl.  Note  1  Abs.  2  zu  8  346.

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