Gegenseitiger  Vertrag  8  324—327

Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften  nicht  geschuldete  Gegenleistung
  bewirkt  ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückgesordert
  werden.:ê)

§  324.½)  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den  der
andere  Teil  zu  vertreten  hat,17)  unmöglich,  so  behält  er  den  Anspruch
auf  die  Gegenleistung.8)  Er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen
  lassen,  was  er  infolge  der  Befreiung  von  der  Leistung
erspartie)  oder  durch  anderweitige  Verwendung  seiner
Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.20)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  dem  einen  Teile  obliegende  Leistung
infolge  eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Unstandes  zu
einer  Zeit  unmöglich  wird,  zu  welcher  der  andere  Teil  im  Verzuge
  der  Annahme  ist.i)

§  325.")  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den  er  zu
vertreten  hat,-s)  unmöglich,  so  kann  der  andere  Teil  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem  Vertrage
  zurücktreten.:"“)  Bei  teilweiser  Unmöglichkeit  ist  er,
wenn  die  teilweise  Erfüllung  des  Vertrags  für  ihn  kein  Interesse
hat,  berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen
Verbindlichkeit  nach  Maßgabe  des  §  280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von
dem  ganzen  Vertrage  zurück  zutreten.  Statt  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz  und  des  Rücktrittsrechts  kann  er  auch  die
für  den  Fall  des  8  323  bestimmten  Rechte  geltend  machen.#)  26)

Das  gleiche  gilt  in  dem  Falle  des  §  283,  wenn  nicht  die  Leistung
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird  oder  wenn  fie  zu  dieser  Zeit
teilweise  nicht  bewirkt  ist.256)  ·

§  326.  Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine  Teil
mit  der  ihm  obliegenden  Leistung  im  Verzuge,?)  so  kann  ihm  der  andere
Teil  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung
  bestimmen,'s)  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  er
berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen  oder  von
dem  Vertrage  zurückzutreten,o)  wenn  nicht  die  Leistung  rechtzeitig
  erfolgt  ist;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.
  Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  teilweise
nicht  bewirkt,  so  findet  die  Vorschrift  des  8  325  Abs.  1  Satz  2  entsprechende
  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags  infolge  des  Verzugs  für  den
anderen  Teil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Rechte  zu,  ohne  daß  es  der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf.30)

§  327.  Auf  das  in  den  88  325,  326  bestimmte  Nücktrittsrecht
finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rüßhcktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  §8  346  bis  356  entsprechende  Anwendung.1)  Erfolgt  der
Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,  den  der  andere  Teil  nicht  zu  ver-115

  —  ge