8  328

329

l330

l331

8  332

z  333

Erläuterungen

32)  88  812  ff.,  818.

1)  und  2)  vgi.  Unhang  1  und  2  zu  §  328  (Allgemeines  über  Verträge
zugunften  Dritter).

23)  z.  B.  A  in  Nürnberg  weist  den  B  in  München  an,  dem  dort  studierenden
  Sohne  des  monatlich  100  Mk.  zu  zahlen,  und  B  nimmt  diese  Anweisung
  an;  in  diesem  Falle  wird,  wenn  nicht  ein  anderes  ersichtlich  eit,  *
Sohn  kein  unmittelbares“  Forderungrecht  an  A  h  dressat
einer  Eeldsendung“  N——t°  „leinen  selbständigen“  annhelen  gegen  N  n  au
Aushändigung  des  ;  seine  Wtendie  können  daher  diesen  ustau
auch  nicht  pfänden;  erst  wenn  das  Geld  dem  Adressaten  ausgehändigt  ist,  kann
es  gepfändet  werden.

Ia  Beispiel:  Wenn  der  Vater  für  sein  Kind  bei  dessen  Geburt  ein
Sparkassenbuch  anschafft,  so  ist  nicht  ohne  weiteres  anzunehmen,  daß  das  Guthaben
  „sofort“  dem  Kinde  Kesteh  en  soll.  —  Die  Eltern  überlassen  ihrer  sich
verheiratenden  Tochter  das  Gut  "  letztere  Werofli  tet  sich,  ihrer  erst  zweijährigen
  Schwester  B  bei  der  Volljäh  gkeit  6000  Mk.  a  -  vorbeschiedenes
Elternerbe  4  u  zahlen;  hier  wird  es  häufig  der  Wille  der  „Vertragschließenden“
Ein  diese  estimmung  wieder  „ändern“  zu  können,  „ohne  ustimmung.  der

ren

w  ese  lätzen  Vertreters,  einholen  zu  müssen,  obgleich  die  B  gemäß
  *  den  #n  Hiche  auf  die  6000  Mk.  im  Zweifel  sofort  unmittelbar“
erwor

fütlu  n  gübernahme,  ist  keine  Schuld  übernahme“  (Cion  z.  B.
A  rerkchft  sein  Grundstück  an  B  für  10  000  Mk.  und  B  verpflichtet  sich,  den
Kaufpreis  wie  folgt  zu  tilgen:  durch  Übernahme  von  Hypotheken  7000  Mk.,
dur  Barzahlung  2000  Mk.,  durch  Zahlung  einer  Schuld  des  à  an  C  1000  Mk.
Hier  C  „tein  unmittelbares“  Kianerecht  gegen  auf  Jahlung  von  von-1000
  ¾l5  wenn  nicht  ausdrüclich  gesagt,  ist,  dah  B  die  ben  chuld  des  A  an
„übernehme“  im  Sinne  der  #  14,  bergang  der  i.
schulden  bei  Erwerb  eines  41  schbber  88  25  ff.  H

65H  Leibrentenverträge.  88  759  ff.  —  Der  Lebensversicherungsvertrag  ist
*  nich  geordnet;  dies  ist  einem  besonderen  Versicherungsgesetze  voralten,



)  B.  auch  an  „künftige“  Kinder  (§  331  Abs.  2).  Wenn  eine  Lebensverfichernng
  ugunsten  der  Erben“  (ohne  Bezeichnung  bestimmter  Personen)
  genommen  ist,  so  gehort  die  Versicherungssumme  „im  Zweifel“  (falls
nicht  die  Umstände  die  Absicht  des  Anfalls  an  bestimmte  Personen  ergeben)
zum  Nachlasse,  muß  also  zur  Tilgung  der  Nachlaßschulden  verwendet
werden.  Wenn  der  Versicherungsnehmer  dies  verhindern  will,  lich  empfiehlt  es
146,  in  der  Polize  den  Dritten  (Frau,  Kinder  usw.)  möglichst  genau  mit

amen  zu  bezeichnen.  Die  Gläubign  zu  deren  #  Sefriedigung  der  Nachlaß  nicht
hinreicht.  können  alsdann  höchstens  O.  oder  dem  Anfechtungsgesetze
Wege  der  „Anfechtungsklage“  die  Lerhe  der  geahlten  „Prämien“
aue  der  Versicherungssumme  zum  Nachlasse  fordern.  Die  icherungssumme
einer  „auf  den  Inhaber“  gitellten  Polize  gehört  zum  Nachlasse,  falls  sich  die
Polize  im  Nachla  e  vorfin

*  E.  96.

z.  B.  bei  ——  zugunsten  Dritter.  Der  Versicherungsnehmer
  ist  also  „im  Zweifel“  bis  zu  seinem  Tode  besunt.  über  die
licherungsforderun  zu  verfügen,  z.  ie  zu  verpfänden  mit  Rechtswirkung
gegen  den  in  der  Pölize  bensn#tee  Diitlen  (Ehefrau  usw.).

11),  In  dem  praktisch  wichtigsten  Beispiele  der  Lebensver  ung  zuzunsten
  eines  Dritten  kann  also  der  Versicherungsnehmer  beim  Vorliegen  der

oraussetzung  des  §  332  „durch  Testament  oder  Erbvertrag“  bestimmen,  z.  B.
daß  die  zugunsten  der  Tochter  genommene  Lebensversicherung  zu  7  der
weiten  tu“is  soll.  Eine  Erklärung  an  die  Versicherungsgesellschaft  ist

nn  nicht  nötig

12)  Ob  und  inwieweit  dann  der  Tersprechene  noch  zu  der  versprochenen
Leistung  an  den  Versprechensempfänger  selbst  (statt  an  den  Dritten)  ver-—

  116  —