Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten  g  328  335

treten  hat,  so  haftet  dieser  nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.2)

Dritter  Titel.  Versprechen  der  Teistung  an  einen  Dritten.#)

§328.  Durch  Verträg  kann  eine  Leistung  an  einen
Dritten  mit  der  Wirkung  bedungen  werden,  daß  der  Dritte  unmittelbar
  das  Recht  erwirbt,  die  Leistung  zu  fordern.-)

In  Ermangelung  einer  besonderen  Bestimmung
ist  aus  den  Umständen,  insbesondere  aus  dem  Zwecke  des  Vertrags,  zu
entnehmen,  ob  der  Dritte  das  Recht  erwerben,s)  ob  das  Recht  des
Dritten  sofort  oder  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  entstehen
  und  ob  den  Vertragschließenden  die  Befugnis  vorbehalten
  sein  soll,  das  Recht  des  Dritten  ohne  dessen  Zustimmung  aufzuheben
  oder  zu  ändern.“)

§  329.  Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage  der  eine  Teil  zur  Befriedigung
  eines  Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne  die  Schuld  zu  übernehmen,
  so  ist  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der  Gläubiger
unmittelbar  das  Recht  erwerben  soll,  die  Befriedigung  von  ihm
zu  fordern.)  ·

§330.WitdineinemLebensversithmngpiodeteinemLeibteutenvertrages)dieZahlnngderVersicherung-summteodetderLeib-


daß  der  Dritte  un  mittelbar  das  Recht  erwerben  soll,  die  Leistung
zu  fordern.  Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  unentgeltlichen  Zuwendung
dem  Bedachten  eine  Leistung  an  einen  Dritten  auferlegt)  oder  bei  einer
Vermögens=  oder  Gutsübernahme  "')  von  dem  Übernehmer  eine  Leistung
an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Absindung  versprochen  wird.

§  331.  Soll  die  Leistung  an  den  Dritten  nach  dem  Tode  desjenigen
  erfolgen,  welchem  sie  versprochen  wird,o)  so  erwirbt  der  Dritte  das
Recht  auf  die  Leistung  im  Zweifel  mit  dem  Tode  des  Versprechensempfängers.


Stirbt  der  Versprechensempfänger  vor  der  Geburt  des
Dritten,  so  kann  das  Versprechen,  an  den  Dritten  zu  leisten,  nur  dann
noch  aufgehoben  oder  geändert  werden,  wenn  die  Befugnis  dazu  vorbebalten
  worden  ist.

§  332.  Hat  sich  der  Versprechensempfänger  die  Befugnis  vorbehalten,
  ohne  Zustimmung  des  Versprechenden  an  die  Stelle  des  in  dem
Vertrage  bezeichneten  Dritten  einen  anderen  zu  setzen,  so  kann  dies  im
Zweifel  auch  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  geschehen.)

333.  Weist  der  Dritte  das  aus  dem  Vertrag  erworbene  Recht
dem  Versprechenden  gegenüber  zurück,  so  gilt  das  Recht  als  nicht  erworben.::


§  334.  Einwendungen  aus  dem  Vertrage  stehen  dem  Versprechenden
  auch  gegenüber  dem  Dritten  zu.

§  335.  Der  Versprechensempfänger  kann,  sofern  nicht  ein  anderer
Wille  der  Vertragschließenden  anzunehmen  ist,  die  Leistung  an  den

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