*3½

8  33

§*  337

839

z  340

Erläuterungen
pfli  i,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  zu  beurteilen;  es  kommen  auch
O4  *5  5  —.  9  t
13)  4  und  selbständ

1)  „Handgeld  macht  keinen  ig  beweist  ihn  nur“  (C).
,  *  9**  eugeld“  (zu  unte  y*is  eiden  von  der  „Vertragsstrafe“
88  339  —  Terfallenlassen  man  von  einem  geschlossenen  Vertrag
  hop  t-  zurücktreten  kann,  gilt  die  „Draufgabe“  also  nur,  wenn

des  ed  J  rücklich  verei  tun  t“  en  4.  ausrs  *7  Umständen  38  *
ra  ehenden  ollt“  i  ür  das  Han  ietstale
  #  beim  E  elten  n  66  .  U#  X  sindeordnungen).
  In  reußen  e#n  fortan  cuch  ur  bloß  „m  lossene
gakts  #ig  t  wenn  (Landge  nicht  dezeben  ist  u
si  longfäalsfgabewkxlttäi  Zweifel“  nicht  als  3  b  V

e  Drau  zur  weifel“  n  als  Zugabe  zur  Vertragslel
  sondern  als  Vo  Wins  darauf.  "6

4„  275  W—
ie

#(Konventional-)  Strafe  Ft  eine  doppelte  Bedeutung.
Sie  ist:  a)  „ein  E  3  smittel  zur  Sicherung  des  GEläubigers“  *  bö
Winen  und  gee  des  Schuldners,  b)  ein  Mittel,  dem  Gläubiger
Forderung  seines  „Interesses  lei  Ticterfüllung.  (  340)  oder  „bei  ubör  2ie
beiger  Erfüllung“  (§  341)  dem  Schuldner  o  liegenden,  Erbssichtungen

nicht  „zur  rechten  der  icht  am  rechten  Orte,  nicht  in  der  Lchuldigen
böl.  Menge  Güte  usw.“)  zu  "  eichtern,  indem  sie  de  Eläubiger  den  oft
schwierigen  Be

weis  Fiela  e  „,  daß  ihm  ein  s  entstan  i  und
auf  wie  hoch  sich  sein  Schaden  belause.  namentlich  dann,  wenn  es  sich  um
einen  2  handelt,  der  „nicht  Vermögensschaden“  ist.  Vgl.  hierzu  Anhang
  1  zu  §  241  unter  II  und  §  233.  Beispiele:  Ein  Wohnungsmieter  verpflichtet
  sich  im  Mietvertrage  zur  Sahlung  einer  Vertra  Prase  von  20  Mk.
an  den  Wirt  für  jeden  *  ,  daß  10  Uhr  in  der  Wohnung  Klovier  gespielt
  wird.  Ein  Ausstattungsgeschäft  verbflichtet  sich  einem  Bräutigam
gegenüber,  dessen  Wohnung  bis  zu  der  auf  den  1.  März  festgesetzten  Hochzeit
I1  Verabredun  h  ii  9  einzurichten,  bei  Vermeidung  einer  Vertragsstrafe
  von  beho  diesen  Beispielen  ist,  der  Schaden  nicht  (oder
wenigstens  nur  m  *  Teile)  „Vermögens“-Schaden,  sondern  anderweitig

  vverleczte

284  zurren  Schuldner  kann  sich  also  von  Zahlung  der  Vertragsstrafe
  der  die  von  ihm  zu  beweisende  Einrede“  befreien,  daß  er  die
„Nicht-Erfüllu  gsbezw.  die.  „nicht  gehörige  Erfüllung“  nicht  zu  vertreten

  be

5)  auptbeispiel  der  Verpflichtung  zu  einem  „Unterlassen“  bei
Vertragestrafe  sind  die  sogen.  Konkurrenzverbote,  vgl.  §§  74  ff.  HGB.  und
§  133/  Gewerbeordnung.
ha  delsdu  Anhang  5  zu  §  339.  Von  der  „nicht  gehörigen“  Grfüllung

ndelt

Dem  Schuldner  dagegen  steht  nicht  das  Recht  zu,  sich  von  der
Erfüllung  des  Vertrags  durch  Schlng  der  Strafe  sels  -Reugeld“)  zu  be-4l7
  en,  sofern  dies  nicht  als  veseinbalt  anzusehen  ist  (6  359,  Note  33  zu

8§8  280,  283,  286.  J25,  326  usw.
ogl.  Note  5  zu  8  336  und  §5  363.  Von  der  „Nicht-Erfüllung

4  tandelt  340.
118)  d.  h.  „als  Erfüllung“,  vgl.  8  363.

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