Draufgabe  —  Vertragsstrafe  §  336—342

Dritten  auch  dann  fordern,  wenn  diesem  18)  das  Recht  auf  die  Leistung
zusteht.
Dierter  Titel.  Draufgabe.  Pertragsstrafe.

§336.  Wird  bei  der  Eingehung  eines  Vertrags  etwas  als
Draufgabe  gegeben,  so  gilt  dies  als  Zeichen  des  Abschlusses  des  Vertrags.!


Die  Draufgabe  gilt  im  Zweifel  nicht  als  Neugeld.-)

§  337.  Die  Draufgabe  ist  im  Zweifel  auf  die  von  dem
Geber  geschuldete  Leistung  anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen
kann,  bei  der  Erfüllung  des  Vertrags  zurückzugeben.

Wird  der  Vertrag  wieder  aufgehoben,,  so  ist  die  Draufgabe
  kurückzugeben.“)

§  338.  Wird  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung  infolge
eines  Umstandes,  den  er  zu  vertreten  hat,  unmöglich  oder  verschuldet
  der  Geber  die  Wiederaufhebung  des  Vertrags,  so
ist  der  Empfünger  berechtigt,  die  Draufgabe  zu  behalten.  Verlangt  der
Empfänger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  so  ist  die  Draufgabe
  im  Zweifel  anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,
bei  der  Leistung  des  Schadensersatzes  zurückzugeben.“)

§  339.  Verspricht  der  Schuldner  dem  GEläubiger  für  den  Fall,
daß  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  erfüllt,
die  Zahlung  einer  Geldsumme  als  Strafe,“)  so  ist  die  Strafe  verwirkt,
wenn  er  in  Verzug  kommt.“)  Besteht  die  geschuldete  Leistung  in
einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung  mit  der  Juwiderhandlung
ein.)

§-340.  Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,
daß  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,.)  so  kann  der  Gläubiger  die
verwirkte  Strafe  statt  der  Erfüllung  verlangen.?)  Erklärt  der  Gläubiger
  dem  Schuldner,  daß  er  die  Strafe  verlange,  so  ist  der  Anspruch  auf
Erfüllung  ausgeschlossen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu,  10)  so  kann  er  die  verwirkte  Strafe  als  Mindestbetrag  des
Schadens  verlangen.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist
nicht  ausgeschlossen.

§  341.  Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,
daß  ed  seine  Verbindlichkeit  nicht  in  gehöriger  Weise,  insbesondere  nicht
zu  der  bestimmten  Zeit,  erfüllt.  11)  so  kann  der  Gläubiger  die
verwirkte  Strafe  neben  der  Erfüllung  verlangen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  der
nicht  gehörigen  Erfüllung  zu,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  340  Abfs.  2
Anwendung.

Nimmt  der  Glüäubiger  die  Erfüllung  an,  112)  so  kann  er  die  Strafe
mur  verlangen,  wenn  er  sich  das  Recht  dazu  bei  der  Annahme  vorbehält.

§  342.  Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung  als  die  Zahlung
einer  Geldsumme  versprochen,  so  finden  die  Vorschriften  der  88§  339  bis
341  Anwendung;  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Gläubiger  die  Strafe  verlangt.

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