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Erläuterungen

7)  ogl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  II.  Der  S  chu  ldner  muß  Umstände
beweisen,  die  die  Anwendung  des  richterlichen  Ermäßigungsrechtes  rechtfertigen.
  Der  Richter  wird  nicht  nur  die  Verschiedenheit  der  Interessen  des
Gläubigers  zu  den  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Zeiten,  die  Höhe  des
möglichen  und  des  wirklichen  Schadens,  sondern  auch  die  wirtschaftliche  Lage
beider  Teile,  den  Grad  des  Verschuldens  auf  seiten  des  Schuldners  und  sonstige
  Momente  berücksichtigen.  an  ging  davon  aus,  daß  der  Richter  von
dem  „Ermäßigungsrecht"  einen  nicht  zu  weit  gehenden  Gebrauch
machen  wird  Fdaß  man  nicht  etwa  eine  Beförderung  der  Vertrags-Untreue'“
von  der  Vorschrift  zu  befürchten  braucht.  Letztere  Gefahr  zu  vermeiden,  bezweckt
die  Vorschrift,  daß  jedes  verchkrnt  bloß  ein  Vermögens-)

nteresse  des  GEläubigers  zu  berücksichtigen  itt  also  auch  ein  ideales,  ein

ffektionsinteresse  (Wert  der  besonderen  Vorliebe,  vgl.  Note  zu  §  253);
andererseits  soll  nicht  absonderlichen  Launen  und  Phanta  ieen  freie  Bahn  ###
öffnet  werden.  —  Die  Herabsetzung  der  von  einem  Voll-Kaufmann  im  Betriebe
  seines  Handelsgewerbes  versprochenen  Vertragsstrafe  ist  ausgeschlossen.
  8§§  348,  351  SGB.

18)  vgl.  Anhang  74  zu  §  139.  Das  Versprechen  von  Vertragsstrafen  bei
Wette-,  Spiel-,  Lotterie-,  Ausspiel-Verträgen,  Differenzgeschäften  (88  762—764)
ist  also  unwirksam.  Tichtigkeit  der  Vertragsstraf-Vereinbarung  beim  Verlöbnisse
  8  1297.  Selbstverständlich  ist  die  Vereinbarung  einer  Vertragsstrafe
  unwirksam,  wenn  der  Hauptvertrag,  z.  B.  ein  Grundstückskaufvertrag

  wegen  Formmangels  (8  313)  oder  gemäß  §§  134,  138  nichtig  ist.

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14)  Wenn  die  geschuldete  Leistung  in  einem  „Unterlassen“  besteht  (z.  B.
nicht  ein  Konkurrenzgeschäft  zu  eröffnen),  so  muß  Gläubiger  beweisen,
daß  Schuldner  der  Unterlassungspflicht  zuwider  gehandelt  habe.

1)  Die  §§  346  ff.  handeln  von  dem  „vertragsmäßig“  vorbehaltenen
Rücktrittsrechte.  Die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  346—356  finden
aber  (mit  gewissen  Einschränkungen)  entsprechende  Anwendung  auch
auf  die  in  8§  325,  326  behandelten,  häufigen  Fälle  des  „gesetzlichen“  Rücktrittsrechts
  (§  327),  auf  die  dem  „Rücktritte“  verwandte  ndelung  beim  Kauf
usw.  (88  467.  493)  und  beim  Werkvertrage  (§  634  Abs.  452  ferner  in  den
Fällen  88  280  Abs.  2,  286  Abs.  2,  480  Abs.  1,  527,  555.  —  Über  das  bei  Abzahlungsgeschäften
  dem  Werkäufer  ür  den  Fall  unpünktlicher  Abzahlung  vorbehaltene
  Rücktrittsrecht  vgl.  Ges.  über  die  Abzahlungsgeschäfte  vom
16.  Mai  1894.  ·  chb

Die  Folge  des  Rücktritts  ist,  jeder  Teil  per  sönlich  (obligatorisch)
verpflichtet  ist,  die  Gegenpartei  §  346—348  tunlichst  in  “rn  eselbe
rage  urückzuversetzen,  wie  wenn  der  Vertrag  nicht  ge-1.t
  ins  worden  wäre;,  ein  „Schadensersatz-Anspruch  wegen

ichterfüllung  des  Vertrags“  steht  dem  Rücktretenden  nicht  zu,  auch
wenn  die  andere  Partei,  z.  B.  durch  unpünktliche  Leistung,  die  Veranlassung
#um  Rücktritte  gegeben  hat.  ogl.  Note  31  zu  327.  Die  Parteien
önnen  auch  verein  baren,  daß  der  Rücktritt  nicht  bloß  „persönliche"  Tvbligatorisch=
  Wirkungen  (vgl.  vorstehend),  sondern  die  „dingliche“  irung
  des  Eintritts  einer  „auflösenden  Bedingung“  haben  oom
8  158  Abs.  2).  —  Zu  unterscheiden  vom  „Rücktritt“  sind  r

iderruf  (88.  109,  168,  530,  610,  671,  1397  usw.)  und  die  Kündigung;  letztere
wirkt  hur  ür  die  „Jukunft",  der  „Rücktritt“  dagegen  auch  für  die  „Vergangenheit“.


tunter  „der  Berechtigte“  ist  in  §§  350  ff.  der  „zum  Rücktritte“  Berechtigte
zu  verstehen.
ss  36  Jalei  es  ausdrücklich,  sei  es  auf  Grund  der  Auslegungsregeln  der

,  361.

5  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen  in  den  Fällen  der  351—354.
4)  §§  989  ff.  Denn  das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  Parteien,  die
ein  Rücktrittsrecht  „vereinbart“  haben,  von  Anfang  an  mit  der  Mögglichkeit
rechnen  müssen,  der  Rücktritt  werde  erklärt  werden  und  die  empfangenen
Leistungen  werden  zurückgewährt  werden  müssen  (vgl.  Note  10  zu  §  987).

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