Rücktritt  z  343—351

343.  Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßig  hoch,  so
kann  sie  auf  Antrag  des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den  angemessenen
Betrag  herabgesetzt  werden.  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit
ist  iedes  berechtigte  Interesse  des  Gläubigers,  nicht
dloß  das  Vermögensinteresse,  in  Betracht  zu  ziehen.12)  Nach  der  Enttichtung
  der  Strafe  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  gleiche  gilt  auch  außer  den  Fällen  der  88  339,  342,  wenn
jemand  eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,  daß  er  eine  Handlung
vornimmt  oder  unterläßt.

344.  Erklärt  das  Gesetz  das  Versprechen  einer  Leistung  für  unwirksam,
  so  ist  auch  die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Versprechens
getroffene  Verein  barung  einer  Strafe  unwirksam,  selbst  wenn  die  Parteien
  die  Unwirksamkeit  des  Versprechens  gekannt  haben.-)

§  345.  Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung  der  Strafe,  weil
er  seine  Verbindlichkeit  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,
sofern  nicht  die  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.)

Fünfter  Titel.  Rücktritt.

8  346.  Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Teil  den  Rücktritt  vorbehalten,?)
  so  sind  die  Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,“)  verpflichtet,
einander  die  emnpfangenen  Leistungen  zurückzugewähren.  Für  geleistete
Dienste  sowie  für  die  überlassung  der  Benutzung  einer  Sache  ist  der  Wert
zu  vergüten  oder,  falls  in  dem  Vertrag  eine  Gegenleistung  in  Geld  bestimmt
  ist,  diese  zu  entrichten.

§347.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  bestimmt  sich  im  Falle
des  Rücktritts  von  dem  Empfange  der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer
  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
  an  gelten.“!)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen  5)  und  von  dem  Anspruch  auf  Ersatz
von  Verwendungen.“)  Eine  Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges
an  zu  verzinsen.))

§  348.  Die  sich  aus  dem  Rücktritt  ergebenden  Verpflichtungen
der  Parteien  sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen.  Die  Vorschriften  der  88
320,  322  finden  entsprechende  Anwendung.

5*349..  Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Teile.,)

*350.  Der  Rücktritt  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Gegenstand,  welchen  der  Berechtigte  empfangen  hat,  durch  Zufall  untergegangen
  ist.“)

351.  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  eine
wesentliche  Verschlechterung,  10)  den  Untergang  oder  die  anderweitige
Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des  empfangenen  Gegenstandes  verschuldet
hat.  u)  Der  Untergang  eines  erheblichen  Teiles  steht  einer
wesentlichen  Verschlechterung  des  Gegenstandes,!:)  das  von  dem  Berech-—

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