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Erlänterungen

*  987,  988.
994  ff.
7  246.
5)  ogl.  Anhan  1  zu  8  116  und  130—132.  „Rücktritt  bedalf  Empsang.
  aber  keiner  snep  (C).  —  r  Rücktritt  ist  unwiderruflich.  —
ie  Erklärung  kann  im

rozesse  durch  den  Prozeßbevollmächtigten
an  den  Prozeßbevollmächtigten  des  3  abgegeben  werden.

")  oder  durch  „Zufall“  (wesentlich  oder  unwesentlich)  verschlechtert
ist,  wie  sich  aus  §  351  ergibt  (ogl.  Note  11).  —  Beilpie  zu  §  350:  4  kauft
von  B  ein  Pferd,  erhält  es  am  1.  Juli  übergeben  und  bezahlt  den  vereinbarten
Preis  von  900  Mk.  In  dem  aufvertratze  hat  sich  A  den  Rücktritt  bis
1.  Augist  vorbehalten.  Am  20.  Juli  wird  Pferd  im  Stalle  des  A  durch
den  Blitz  erschlagen.  Hier  kann  4  noch  bis  1.  August  „zurücktreten“;  er
braucht  dem  B  weder  das  Pferd  zurückzugeben  noch  Schadensersatz  zu  leisten
(5  2  5),  kann  vielmehr  die  Rückzahlung  der  900  Mk.  von  B  fordern.  Selbstrerständlich
  konnten  die  Parteien  vereinbaren,  daß  der  „Rücktritt“  nur
ulässg  sein  soll,  wenn  das  Pferd  unversehrt  zurückgegeben  werden  kann.

benso  lelbstnerständlich  lle  da  wenn  das  Pferd  bei  &amp;  gegen  Blitzgefahr  versichert
  war,  &amp;  die  Versicherungsgelder  dem  B  herausgeben  muß,  ebenso  den
etwaigen  Erlös  für  Kadaver  und  Fell  (§  281),  falls  er  zurücktritt.

1P)  „Unwesentliche“  herschlechterung.  auch  wenn  sie  verschuldet  ist,
schlienn  Een  Rücktritt  nicht  aus,  sondern  verpflichtet  nur  zu  Schadensersatz
gemä  347.

11)  Verschlechterung,  Untergang  oder  anderweite  Unmöglichkeit,  wenn
ie  vom  Rücktritts-Berechtigten  nicht  verschuldet  sind,  schließen  also  den
Rücktritt  nicht  aus  (vgl.  §  350  und  Note  9).  .

1Z„)  „Hast  7  Stück  vom  Dutzend  Du  zerschlagen,  darfst  Du  den  Rücktritt
nicht  mehr  wagen“  (C).

1

14)  Also:  nicht  unbedingt  ist  der  Rücktritt  „ausgeschlossen“,  sondern
  nur  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  der  §§  351,  352.  Denn  es  ist
ja  möglich,  daß  der  Rücktretende,  der  den  (infolge  leines  Rücktritts)  von  ihm
zurückzugewährenden  Gegenstand  veräußert  oder  belastet  hat,  oder  dem  er
von  seinen  Gläubigern  im  Wege  der  Janzzollstreckung  versteigert  worden
ist,  sich  den  Gegenstand  wiederverschafft  oder  lastenfrei  macht  und  zu  gehöriger
Zeit  zurückgewährt.  Erst  wenn  er  mit  der  Rückgewähr  „in  Verzug“  kommt,
kann  der  von  ihm  erklärte  „Rücktritt"  gemäß  §  354  „unwirksam“  werden.
ik  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7  („Verfügung"“).

16)  Der  „Fristsetzung“  bedarf  es  nicht,  d.  h.  der  Rücktritt  ist  ohne
weiteres  unwirksam,  wenn  der  Rücktrittsberechtigte  erklärt,  daß  er  die
von  ihm  veräußerte  (bei  ihm  gepfändete  und  versteigerte)  Sache  nicht  zurückerwerben
  und  olglich  nicht,  zurückgewähren  könne.

un  15)  es  bleibt  also  der  ursprüngliche  Vertrag  wirksam  und  ist  zu
erfüllen.

18)  Der  Verjährung  unterliegt  das  „Rücktrittsrecht“  nicht;  denn
es  ist  kein  „Anspruch“  im  Sinne  des  §  194.  Erst  die  „Ansprüche“  aus  dem
erklärten  „Rücktritt"  auf  „Rückgewähr“  und  aus  §  347  unterliegen  der
ordentlichen  Verjährung  (8  195).

15)  weil,  wie  der  Gesetzgeber  annimmt,  schikanös.

)  88  387  ff.,  121.  —  Ein  häufiges  Beispiel  zu  §  357  enthalten  die
Wohnungsmietverträge:  „Der  Wirt  behält  sich  den  Rücktritt  für  den  Fall
vor,  daß  der  Mieter  den  Mietzins  nicht  pünktlich  am  Quartals-Ersten  zahlt.“
Gewöhnlich  wird  dies  so  ausgedrückt:  „Falls  er  nicht  pünktlich  den  Mietzins
am  zahlt,  unterwirft  Mieter  sich  der  sofortigen  Räumung  der  J—
womit  gemäß  §  360  dasselbe  gesagt  ist  wie  in  der  vorbezeichneten  Formel.
Wenn  in  solchem  Falle  der  Mieter  Gegenansprüche  gegen  den  Vermieter
  (auf  Schadensersatz,  Erstattung  von  Verwendungen  usfw.)  hat,  so  muß
er  die  „Aufrechnung“  gegen  die  Mietzinsforderung  am  besten  schon  bei  deren
Fälligkeit,  spätestens  aber  „unverzüglich"  nach  der  Erklärung  des  Wirtes,  daß

—  122